Lebensrisikoist die Gefahr eines Schadens, die das menschliche Leben als solches mit sich bringt. Das allgemeine L. ist insoweit das übliche Risiko, dem jeder Mensch unterliegt und das der Einzelne selbst zu tragen hat. Schäden, die auf Grund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, kann der Geschädigte nicht ersetzt verlangen (z. B. Erkrankung infolge der allgemeinen Umweltbelastung, Ciguateravergiftung durch ein Essen in einem von einem Reiseveranstalter vermittelten Hotel, Ausgleiten auf einem nass gewordenen Volleyballspielplatz eines Kreufahrtschiffs). Ein Schaden kann einem Verhalten nur dann zugerechnet werden, wenn die Verhaltenspflicht auch gerade dieses Schadensrisiko erfassen wollte. Andernfalls gehört er zum Bereich des allgemeinen Lebensrisikos. Lit.: Mädrich, M., Das allgemeine Lebensrisiko, 1980; Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995
Weitere Begriffe : Regionen | Rechtsfolgen | Option |
MMnews
|