Legislaturperiode
(lat.: legem ferre (Partizip: latum) = ein Gesetz vorschlagen; periodus = Umlauf, Kreislauf, regelmäßig Wiederkehrendes); Gesetzgebungsperiode. Zeitraum, für den eine gesetzgebende Körperschaft gewählt wird (Wahlperiode). Beträgt für den Bundestag und die meisten Landtage 4 Jahre, für die kommunalen Vertretungskörperschaften bis zu 6 Jahre. L. endet vorzeitig im Falle einer Parlamentsauflösung. Die Verlängerung der L. eines bereits gewählten Parlaments ist auch durch ein Gesetz nicht zulässig.
Amtszeit der Volksvertretung von ihrem Zusammentritt bis zur Neuwahl. Die L. des Bundestages endet nach überwiegender Meinung mit Ablauf der Vierteljahresfrist, Art. 39 GG.
(Gesetzgebungsperiode) ist die Wahlperiode, für welche die gesetzgebende Körperschaft gewählt wird.
die Wahlperiode des Parlaments. Sie dauert beim Bundestag vier Jahre und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 39 Abs. 1 GG), auch im Fall der vorherigen Auflösung (z.B. nach Art. 68 GG). Für die Bestimmung des Wahltages durch den Bundespräsidenten (§ 16 BWah1G) und den Zusammentritt des neuen Bundestages enthält Art. 39 GG bestimmte Fristen.
Auf Landesebene beträgt die Legislaturperiode der Landtage i. d. R. fünf Jahre, teilweise auch vier (so z.B. in Hamburg und Bremen).
Wahlperiode.
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