LeichterlohnSeehandelsrecht: die Vergütung für eine Leichterung. Läuft ein Seeschiff z.B. auf eine Sandbank auf, so wird, um es wieder flott zu machen, das Schiff durch Überladung des Transportgutes auf ein Leichterfahrzeug, erleichtert. Die Ent- und Rückladung ist die Leichterung. § 706 Nr. 2 HGB.
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