Leichtfertigkeit

ein höherer Grad von Fahrlässigkeit, der dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht. Im Strafrecht bei Fahrlässigkeitsdelikten i.d.R. Strafverschärfungsgrund.

(z. B. § 251 StGB) ist im Strafrecht der erhöhte Grad von Fahrlässigkeit, der objektiv der groben Fahrlässigkeit des Privatrechts - Außerachtlassung der Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße - entspricht, subjektiv aber die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zugrunde legt. L. kann ein Qualifikationsmerkmal sein. Vgl. a. § 18 StGB. Lit.: Birnbaum, C., Die Leichtfertigkeit, 2000

Fahrlässigkeit.




Vorheriger Fachbegriff: Leichtfertiges Handeln | Nächster Fachbegriff: Leichtkraftfahrzeuge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen