Leichtfertigkeit
ein höherer Grad von Fahrlässigkeit, der dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht. Im Strafrecht bei Fahrlässigkeitsdelikten i.d.R. Strafverschärfungsgrund.
(z. B. § 251 StGB) ist im Strafrecht der erhöhte Grad von Fahrlässigkeit, der objektiv der groben Fahrlässigkeit des Privatrechts - Außerachtlassung der Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße - entspricht, subjektiv aber die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zugrunde legt. L. kann ein Qualifikationsmerkmal sein. Vgl. a. § 18 StGB. Lit.: Birnbaum, C., Die Leichtfertigkeit, 2000
Fahrlässigkeit.
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