Leichtkraftfahrzeugesind 4rädrige Kfz. mit einer Leermasse bis 350 kg und den Leistungsmerkmalen von Kleinkrafträdern (§ 2 Nr. 12 FZV, sog. Quads). Sie werden zulassungs- und versicherungsrechtlich (§ 3 II 1 Nr. 1 Buchst. f FZV) wie diese behandelt. Der Führer muss aber die Fahrerlaubnis Klasse S besitzen.
Weitere Begriffe : MOE-Staaten | Widerstreitende Steuerfestsetzungen | Pufferstaat |
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