Leistungsprinzip ein Verfassungsgrundsatz für die Struktur des öffentlichen Dienstes. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Art. 33 II). .Zugang" umfasst sowohl die erstmalige Einstellung wie die etwaige spätere Beförderung. .Öffentliches Amt" ist in diesem Kontext ein weit auszulegender Begriff. Ihm unterfallen sämtliche Beamten, Angestellten und Arbeiter als Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Weitere Begriffe : Remboursregress | Kreisverwaltung | geistlicher Vorbehalt |
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