Lichtbildvorlage

kann mit dem Ziel der Täterermittlung erfolgen; die Lichtbildvorlage zur Ermittlung eines Tatverdächtigen, z. B. Bilder aus der Vorzeigekartei, werden einem Zeugen vorgelegt. Sie unterscheidet sich insofern von der Wahllichtbildvorlage, dass die auf den Bildern dargestellten Personen oder auch Objekte sich nicht unbedingt ähnlich sind. Es geht bei dieser Maßnahme nicht vorrangig darum, eine Person zu identifizieren, sondern eine dem Tatverdächtigen ähnliche Person zu ermitteln, um Ermittlungsansätze zu gewinnen. Eine mit demselben Zeugen nachfolgende Wahlkonfrontation verbietet sich.




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