Lohnhandwerker

Handwerker, der im Rahmen seines Betriebes Waren für andere be- oder verarbeitet (z.B.: Reparatur von Fahrzeugen, Färberei, Reinigung). Der L. ist nur als Grosshandwerker ein Kaufmann, d. h. wenn sein Gewerbe über das eines Handwerks hinausgeht (z. B. Reinigungs-Fabrik). § 1 Abs. II. Nr. 2 HGB.

ist ein Handwerker, der im Rahmen seines Gewerbebetriebs fremde Waren be- oder verarbeitet, z. B. repariert oder färbt (anders der Warenhandwerker, der Waren anschafft und weiterveräußert). Zur Kaufmannseigenschaft des L. Kaufmann, Handelsgewerbe.




Vorheriger Fachbegriff: Lohngleichheit | Nächster Fachbegriff: Lohnkostenzuschuss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen