Lohnhandwerker Handwerker, der im Rahmen seines Betriebes Waren für andere be- oder verarbeitet (z.B.: Reparatur von Fahrzeugen, Färberei, Reinigung). Der L. ist nur als Grosshandwerker ein Kaufmann, d. h. wenn sein Gewerbe über das eines Handwerks hinausgeht (z. B. Reinigungs-Fabrik). § 1 Abs. II. Nr. 2 HGB.
Weitere Begriffe : Abwertung | EU-Truppenstatut | Solvabilität |
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