Lohnsteuer-Jahresausgleich
Im Arbeitsrecht :
(§ 42b EStG) ist ein Verfahren, durch das die für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume (Wochen, Monate) versteuerten Löhne für das Kalenderjahr zusammengefasst werden. Der AG ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen AN, die während des abgelaufenen Kalenderjahres ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt. Er ist zur Durchführung des LStJA verpflichtet, wenn er am 31. 12. des Jahres mindestens 10 AN beschäftigt. Voraussetzung für den LStJA ist, dass dem AG die Lohnsteuerkarte des AN mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwa vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt.
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