Lohnsteuerkarte

Im Arbeitsrecht :

. I. Grundlage des Lohnsteuerabzuges ist die von den Gemeindebehörden auszustellende LK (§ 39 EStG). Sie wird grundsätzlich von der Gemeinde ausgestellt, in der der AN am 20. 9. des Vorjahres gemeldet o. bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hatte. In die LK werden der Familienstand, sowie Steuerklasse u. Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, so ist für eine Änderung der LK entweder die Gemeinde o. das Finanzamt zuständig (vgl. dazu § 39 V-VI EStG). Für die nachträgliche Ausstellung der LK o. deren Ersatz, wenn sie verlorengegangen, unbrauchbar o. zerstört wurde, gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäss (§ 39 I EStG).
II. Der AN hat die LK dem AG bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu übergeben. Legt er sie nicht vor o. verzögert er schuldhaft deren Rückgabe, wenn sie ihm ausgehändigt worden ist, so ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen (§ 39c EStG). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses o. am Ende eines Kalenderjahres hat der AG das von ihm geführte Lohnkonto abzuschliessen u. aufgrund deren Eintragungen in die LK die Dauer des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres sowie Art u. Höhe des gezahlten Arbeitslohnes u. die einbehaltene Lohnsteuer einzutragen. Kann er dies wegen maschineller Datenverarbeitung nicht sogleich, so ist dem AN eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen (§ 41 b EStG) u. die LK binnen 8 Wochen auszuhändigen. Vor den Arbeitsgerichten kann nicht allein auf Eintragung eines angeblich grösseren Verdienstes geklagt werden (AP 1 zu § 47 LStDVO). -s Arbeitspapiere.




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