Falschbeurkundung
eine inhaltlich unrichtige Beurkundung (jemand schreibt und unterschreibt mit seinem Namen eine Urkunde, die jedoch eine Lüge enthält). Zu unterscheiden von der Urkundenfälschung (Urkundenaussteller und Name des Unterschreibenden stimmen nicht überein). Nur strafbar, wenn ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet (F. im Amt) oder wenn jemand vorsätzlich (z.B. durch falsche Angaben) bewirkt, daß beweiserhebliche Umstände in öffentlichen Urkunden ohne Wissen des Beamten falsch beurkundet werden (mittelbare F.).
Wer vorsätzlich bewirkt, dass ein Beamter Erklärungen, Verhandlungen od. Tatsachen, die für Rechte od. Rechtsverhältnisse erheblich sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern od. Registern als abgegeben od. geschehen beurkundet während sie überhaupt nicht od. in anderer Weise od. von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft od. von einer anderen Person abgegeben od. geschehen sind, wird nach § 271 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft; Versuch ist strafbar. Beabsichtigt der Täter durch die F. sich od. einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden ( § 272 StGB).
ist allgemein die im Widerspruch zur Wahrheit stehende Beurkundung. Mittelbare F. (§ 271 StGB) ist die Bewirkung der öffentlichen Beurkundung unwahrer Tatsachen mit Hilfe eines Beamten, der die Unwahrheit der beurkundeten Tatsachen nicht kennt. Die hergestellte Urkunde ist formell echt, inhaltlich aber unwahr (z.B. falscher Zeitpunkt für nächste Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeugs im Kraftfahrzeugschein). Keine F. im Amt ist es z. B., wenn der Notar eine Beurkundung außerhalb seines Amtsbezirks vornimmt und dabei wahrheitswidrig angibt, dies sei am Ort seines Amtssitzes geschehen, oder wenn der Notar eine unrichtige Angabe über den Zeitpunkt des Vollzugs oder der Anerkennung einer Unterschrift vermerkt.
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