Mäßigung, politische

Pflicht des Beamten, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 60 Abs. 2 BBG, § 33 Abs. 2 BeamtStG). Als allgemeines Gesetz schränkt die Regelung das Grundrecht des Beamten auf Meinungsfreiheit ein (Art.5 Abs. 2 GG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einschränkende beamtenrechtliche Vorschrift stets im Lichte der grundrechtlichen Gewährleistung so auszulegen ist, dass die Anwendung im Einzelfall verhältnismäßig ist.




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