Meinungsfreiheit

das in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten (Recht auf freie Meinungsäußerung) und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit). Eines der wichtigsten Grundrechte des demokratischen Staates. M. findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (d.h. Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, z.B. Strafgesetze), den gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die allgemeinen Gesetze sind jedoch ihrerseits unter Berücksichtigung der M. einschränkend auszulegen. Weitere Ausprägungen der M. sind die Pressefreiheit und die Freiheit von Rundfunk und Film.

besteht aus der Freiheit, eine eigene Meinung zu bilden und zu haben (Meinungsbildungsfreiheit), und der Freiheit, sie in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten (Meinungsäusserungsfreiheit) und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten; ist in beiden Formen durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet; Schranke sind die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und die persönliche Ehre, wobei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Schranken ihrerseits bei einer Abwägung mit dem Grundrecht der M. zurückhaltend angewendet und ausgelegt werden müssen; so muss ein Unternehmer i.d.R. einen wirtschaftlichen Schaden hinnehmen, wenn ein Dritter seinen Erzeugnissen im Interesse der Verbraucheraufklärung nachteilige Eigenschaften vorwirft, obwohl sonst die Herbeiführung eines Vermögensschadens gesetzwidrig ist. Da M. freie und zutreffende Information voraussetzt, sind Informationsrecht und Pressefreiheit eng mit ihr verknüpft. Kein Teil der M. und daher auch nicht den gleichen Schranken unterworfen ist die Freiheit der Kunst (Kunst, Freiheit der) und Wissenschaft, Forschung und Lehre; Meinungsäusserung durch ein Kunstwerk unterliegt daher nicht diesen Schranken.

ein klassisches Freiheitsgrundrecht. Mit dem Menschenrecht für jedermann, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 I), wird eine besonders wichtige Freiheitssphäre des Individuums vom Grundgesetz geschützt. Die Garantie freien öffentlichen Meinungs- austauschs ist eine notwendige Bedingung liberaler Lebensluft in Gesellschaft und Staat. Dieses Grundrecht steht dem Einzelnen um seiner selbst willen zu. Dazu gehört negativ auch das Recht, zu schweigen, die eigene Meinung für sich zu behalten. Überhaupt eignet den liberalen Grundrechten stets zugleich jene negative Komponente, ohne die sie ihren Zweck als Schutzwehr individueller Selbstbestimmung nicht zu erfüllen vermöchten.
Die Meinungsäusserungsfreiheit ist untermauert durch das Zensurverbot (Art. 5 I 3). Hierbei handelt es sich um eine absolute Eingriffsschranke, die auch für die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit gilt. Indessen ist der verfassungsrechtliche Zensurbegriff auf die Vorzensur durch staatliche Stellen beschränkt. Das Zensurverbot soll vor allem ausschliessen, dass die grundrechtlich geschützten Äusserungsformen einer behördlichen Vorprüfung und Genehmigung unterliegen. Nachträgliche Sanktionen, die sich auf die Schranken der Meinungs- und Medienfreiheit stützen (Art. 5 II), fallen nicht unter das Zensurverbot. Insbesondere bleiben privatrechtliche Unterlassungsansprüche und medieninterne Weisungsrechte vom grundgesetzlichen Zensurverbot unberührt, da dieses nur hoheitliche Akte betrifft.
Ausser der Sicherung subjektiver Äusserungsfreiheit bildet das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch eine objektive Verfassungsgrundlage für die freie Hervorbringung einer öffentlichen Meinung bei der Vorstrukturierung des politischen Willens im demokratischen Prozess, der auf die offene Kommunikation von Individuen und gesellschaftlichen Gruppen angewiesen ist. Die Informationsfreiheit, eine sachlich notwendige Voraussetzung der Meinungsfreiheit, bleibt indessen auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt.
In den grundrechtlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen nicht nur subjektive Stellungnahmen aller Art, sondern auch schlichte Tatsachenmitteilungen. Nicht geschützt sind jedoch unwahre Behauptungen. Insbesondere die Presse ist verpflichtet, Nachrichten auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet, wie die Verfassung ausdrücklich bestimmt (Art. 5 II), seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Jugendschutzbestim- mungen und in dem Recht der persönlichen Ehre.

ist der Oberbegriff für verschiedene in Art. 5 I GG gewährleistete Grundrechte. Die Vorschrift garantiert die Meinungsäusserungs- u. die Informationsfreiheit (S. 1), die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk u. Film (S. 2). Eine Zensur findet nicht statt (S. 3). Diesen Gewährleistungen kommt für die freie geistige Auseinandersetzung, für das Entstehen "öffentlicher Meinung" u. damit für einen offenen demokratischen Prozess überragende Bedeutung zu.
1. Die Freiheit der Meinungsäusserung umfasst die Meinungsäusserung selbst u. die mit ihr bezweckte Meinungsbildung. Dazu zählen sowohl Meinungen im Sinne von Werturteilen als auch Tatsachenbehauptungen. Nicht geschützt sind jedoch Tatsachenberichte, die bewusst oder erwiesenermassen unwahr sind. Ohne Belang ist, in welcher Form die Meinung geäussert oder verbreitet wird ("in Wort, Schrift und Bild").
2. Die Informationsfreiheit bildet die Kehrseite der Meinungsäusserungsfreiheit. Sie ermöglicht es jedem, sich aus allgemein zugänglichen Quellen - das sind insbesondere die Massenmedien - ungehindert zu unterrichten.
3. Durch die Garantie der Pressefreiheit wird die Tätigkeit der Presse unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellt. "Presse" meint nicht nur periodisch erscheinende Publikationen, sondern alles Gedruckte, also z. B. auch Bücher, bei einer Zeitung nicht nur den redaktionellen, sondern auch den Anzeigenteil. Geschützt werden sämtliche der Pressearbeit zuzuordnenden Verhaltensweisen; hierzu gehören der Druck u. die Verbreitung von Meldungen u. Meinungen ebenso wie das Aufspüren von Tatsachen, das Sammeln von Nachrichten in Archiven, die Kontakte mit Informanten usw. Infolgedessen steht Presseangehörigen hinsichtlich ihrer Informationsquellen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (z.B. § 53
I Nr. 5 StPO). Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses die Beschlagnahme einschlägiger Unterlagen unzulässig (§ 97 II StPO). Eigene Recherchen der Journalisten unterliegen indes nach den Vorschriften der StPO weder dem Zeugnisverweigerungsrecht noch hinsichtlich der dabei anfallenden Materialien dem Beschlagnahmeverbot (dazu unten, bei 6.). Ein Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Organen wird durch Art. 5 12 GG nicht gewährt (wohl aber durch die Pressegesetze der Bundesländer); doch ist es dem Staat verwehrt, Auskünfte an die Presse generell zu verbieten. Die Pressefreiheit steht im Verhältnis zum Staat jedem im Pressewesen Tätigen zu; auf sie kann sich daher nicht nur der Verleger (Herausgeber), sondern auch der angestellte Journalist berufen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus dem Grundgesetz Massgaben für eine "innere Pressefreiheit" in den Zeitungsredaktionen, d. h. für einen gegen den Verleger gerichteten Anspruch der Redakteure auf Unabhängigkeit u. Mitbestimmung, herleiten lassen. Das Problem der inneren Pressefreiheit hängt eng mit der zunehmenden Pressekonzentration zusammen, die die Vielfalt des Meinungsspektrums der Zeitungen zu gefährden droht.
1. Die durch Art. 5 12 GG für Rundfunk (einschl. Fernsehen) u. Film gewährleistete Freiheit der Berichterstattung umfasst nicht nur "Berichte" i.e.S., sondern auch Meinungsäusserungen dieser Kommunikationsmedien. Die Tätigkeiten der Rundfunkanstalten
- von der Beschaffung der Informationen bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - sind in gleicher Weise geschützt wie die der Presseorgane.
Angesichts des weitreichenden Einflusses, den Rundfunk u. Fernsehen auf die öfftl. Meinung ausüben, stellt sich insbes. die Frage, welche Folgerungen aus dem Grundgesetz für die Organisation des Rundfunks zu ziehen sind. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist mangels anderweitiger grundgesetzlicher Aufgabenzuweisung gem. Art. 30 GG Sache der Bundesländer; die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Post- u. Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG) bezieht sich lediglich auf den sendetechnischen Bereich. Höchstrichterlich nicht entschieden ist die Frage, ob der Bund mit Rücksicht auf seine Gesetzgebungszuständigkeit für auswärtige u. innerdeutsche Angelegenheiten (Art. 73 Nr. 1 GG) die Rundfunkanstalten Deutschlandfunk (mit Sendungen für Deutschland u. das europäische Ausland) u. Deutsche Welle (mit Sendungen für das Ausland) errichten durfte. - Der Rundfunk ist so zu organisieren, dass es weder einen Staatsrundfunk noch eine Vereinnahmung des Rundfunks durch bestimmte Meinungstendenzen gibt. Längere Zeit war umstritten, ob die Meinungsvielfalt allein durch pluralistisch zusammengesetzte öfftl.-rechtliche Monopolanstalten mit inhaltlich ausgewogenem Programm zu verwirklichen ist - so 1961 das 1. Rundfunkurteil des BVerfG - oder ob auch privaten Trägem der Zugang zum Rundfunk eröffnet werden muss. Das BVerfG ging seinerzeit von einer Sondersituation aus, die durch Knappheit der Frequenzen und durch hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen gekennzeichnet war. Diese Beschränkungen sind inzwischen angesichts der rapiden Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik (z. B. Kabel- u. Satellitenfernsehen) weitgehend weggefallen, so dass die Beteiligung privater Rundfunkveranstalter durch die Verfassung grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen ist. Die modernen technischen Möglichkeiten dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Rundfunk dem freien Spiel der Kräfte überlassen bleibt. Das BVerfG hat hierzu im 3. Rundfunkurteil verlangt, dass die Einführung privaten Rundfunks einer gesetzlichen Grundlage bedarf und dass zur Gewährleistung eines die Meinungsvielfalt umfassenden Gesamtprogramms gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind. Der Gesetzgeber muss danach sicherstellen, dass der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird. Er kann dabei auf eine "binnenpluralistische" Organisationsform zurückgreifen, in der, wie bei den öfftl.-rechtlichen Rundfunkanstalten, die verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte in den Organen des Veranstalters repräsentiert sind; er kann aber auch eine "aussenpluralistische ‘ Lösung wählen, die die Meinungsvielfalt, wie bei der Zeitungspresse, durch konkurrierende Träger ermöglicht. Durch gesetzliche Regelungen ist ferner eine begrenzte Staatsaufsicht vorzusehen, die die Einhaltung der zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit ergangenen Bestimmungen sicherzustellen hat. Sofern sich der Gesetzgeber für eine Rundfunkorganisation unter Einschluss des Privatfunks entscheidet, muss er das Zugangsverfahren - die Voraussetzungen für Erteilung oder Versagung der Lizenzen - selbst ordnen. Reichen die vorhandenen Frequenzen nicht für alle Bewerber aus, bedarf es zur Sicherung der Chancengleichheit gesetzlicher Auswahlregelungen (z. B. durch Verteilung von Sendezeiten). Die meisten Länder haben inzwischen neue Medien- bzw. Rundfunkgesetze erlassen, die eine duale Rundfunkordnung mit einem vorrangig gebührenfinanzierten öfftl.-rechtlichen Rundfunk einerseits u. einem in erster Linie aus Werbung finanzierten Privatfunk andererseits vorsehen. Der private Rundfunk wird nach dem "aussenpluralistischen" Modell organisiert; die Vielfalt u. Ausgewogenheit des gesamten privaten Programmangebots soll durch eine Kontrollinstanz in Form einer pluralistisch zusammengesetzen juristischen Person des öfftl. Rechts ("öffentliches Dach") gesichert werden. Der Medienstaatsvertrag, den die Ministerpräsidenten der Länder abgeschlossen haben, ermöglicht nunmehr die bundesweite Einführung privaten Rundfunks, enthält aber zugleich eine Bestands- u. Entwicklungsgarantie für den öfftl.-rechtlichen Rundfunk. In seinem 4. Rundfunkurteil hat das BVerfG die Verfassungsmässigkeit der dualen Rundfunkordnung bejaht. In diesem System weist es den öfftl.- rechtlichen Anstalten, die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind, die Aufgabe der unerlässlichen "Grundversorgung"zu. Sie umfasst neben der Meinungs- u. politischen Willensbildung, neben Unterhaltung u. Information eine kulturelle Verantwortung. In der Gewährleistung der Grundversorgung für alle finden der öfftl.-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch Gebühren, ihre Rechtfertigung. Es ist von Verfassungs wegen notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen u. finanziellen Vorbedingungen der mit der Grundversorgung verbundenen Aufgaben sicherzustellen. Solange u. soweit die Grundversorgung durch den öfftl.-rechtlichen Rundfunk gewährleistet ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots u. die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öfftl.-rechtlichen Rundfunk. Die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, müssen aber bestimmt u. geeignet sein, ein möglichst hohes Mass gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen u. zu sichern. Massgebend ist ein Grundstandard, der die wesentlichen Voraussetzungen von Meinungsvielfalt umfasst: die Möglichkeit für alle Meinungsrichtungen - auch diejenige von Minderheiten - im privaten Rundfunk zum Ausdruck zu gelangen, u. den Ausschluss einseitigen, in hohem Masse ungleichgewichtigen Einflusses einzelner Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öfftl. Meinung, namentlich die Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die strikte Durchsetzung dieses Grundstandards durch materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen sicherzustellen. Das BVerfG hat im 5. Rundfunkurteil klargestellt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die öfftl.-rechtlichen Anstalten nicht von der Verbreitung bestimmter Rundfunkprogramme u. rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste ausschliessen und diese allein privaten Anbietern Vorbehalten darf; allerdings hält er ein Verbot der Werbung offtl.-rechtlichen Regional- und Lokalfunk für zulässig.
im
1. Art. 513 GG bekräftigt die Medienfreiheiten, indem er ein ausdrückliches Zensurverbot ausspricht. Zeitungsartikel, Fernsehsendungen u. dgl. dürfen daher vor ihrer Verbreitung keiner behördlichen Genehmigung im Sinne einer Vorzensur unterworfen werden.
2. Die in Art. 5 I GG niedergelegten Grundrechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz u. in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG). Allgemeine Gesetze sind nur diejenigen Rechtsnormen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit selbst oder eine bestimmte Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines Rechtsgutes schlechthin - ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen - dienen. Ein verfassungswidriges "besonderes" Gesetz wäre etwa eine Regelung, die justizkritische Presse- u. Rundfunkberichte untersagt; dagegen wendet sich z. B. die polizeiliche Generalklausel nicht speziell gegen die M., kann dieser also zulässigerweise Grenzen ziehen. Die allgemeinen Gesetze müssen im übrigen in der die M. beschränkenden Wirkung ihrerseits im Licht der Bedeutung der Meinungsfreiheitsrechte gesehen werden; die in ihnen gezogenen Grenzen haben keinen absoluten Charakter u. werden daher ggf. von der M. zurückgedrängt. Zu den allgemeinen Gesetzen zählt auch die StPO mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jedermann, zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren beizutragen u. die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungshandlungen zu dulden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eigene Recherchen von Presse- u. Rundfunkangehörigen nicht in das Zeugnisverweigerungsrecht einzubeziehen und die Beschlagnahme selbsterarbeiteter Unterlagen der Presse u. des Rundfunks grundsätzlich zuzulassen (s. o., unter 3.), ist durch überwiegende Belange der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit im Strafprozess gerechtfertigt. Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit u. persönlicher Ehre Persönlichkeitsrecht.

Im Arbeitsrecht:

Treuepflicht.

(Art. 5 I GG) ist die Freiheit jedes Menschen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die M. ist eines der wichtigsten demokratischen Grundrechte. Sie findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (z. B. Strafgesetzbuch), den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dadurch darf der Wesensgehalt (Wesenskern) dieses Grundrechts aber nicht beeinträchtigt werden. Aus Art. 5 12 GG folgt auch das Gebot, vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern. Verletzt wird z. B. die M., wenn ein Moderator wegen kritischer Äußerungen entlassen wird. Lit.: Rühl, U., Tatsachen - Interpretationen - Wertungen, 1998; Meinungsfreiheit als Menschenrecht, hg. v. Lampe, E., 1998; Fiedler, C., Meinungsfreiheit in einer vernetzten Welt, 2002; Nolte, M./Tams, C., Grundfälle zu Art. 5 I 1 GG, JuS 2004, 294; Wenzel, E., Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A. 2004; Hoch- huth. M., Die Meinungsfreiheit, 2007

Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1, 1. HS. GG). Geschützt wird auch die negative Meinungsfreiheit, also das Recht, sich nicht zu äußern und Meinung nicht zu verbreiten.
Der Begriff „Meinung” ist weit zu verstehen. Erfasst werden Werturteile, also Stellungnahmen und Beurteilungen, die darauf gerichtet sind, im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung eine Überzeugung zu
bilden (BVerfGE 93, 266 — „Soldaten sind Mörder”). Auf den geistigen Wert kommt es nicht an, die Meinungsäußerung kann sogar beleidigenden Charakter haben.
Inwieweit Tatsachenbehauptungen unter den Begriff „Meinung” zu fassen sind, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Während teilweise die bloße Mitteilung von Tatsachen nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1, 1. HS. GG unterworfen wird, stellt das BVerfG darauf ab, dass Tatsachenmitteilungen notwendige Voraussetzungen für eine Meinungsbildung sind. Erst dort, wo die Tatsachenmitteilung nichts mehr zur Meinungsbildung beitragen kann, also bei erwiesen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen, entfalle der Schutz des Art.5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1993, 916; 1994, 1779 — „Auschwitzlüge”; Boykottaufrufe: BVerfGE 7, 198 — „Lüth”).
Die Meinungskundgabe kann durch Wort, Schrift und Bild erfolgen. Unter dem Begriff „Wort” wird die akustische Übermittlung mittels Schallwellen im weitesten Sinne verstanden, also neben dem gesprochenen Wort auch Tonbänder oder CDs. „Schrift” ist jede Zeichenverbindung mit einer Unterlage, deren Erklärungsgehalt aufgrund einer Festlegung über den dargestellten Gegenstand hinausreicht, also neben allen Schriftarten einschließlich der Blindenschrift auch Lichtwanderschriften und Ähnliches. Ein „Bild” ist jedes aus sich selbst heraus verständliche Zeichen, so z. B. eine Plakette oder ein Werbeplakat.
Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gem. Art.5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten oder sich gegen eine Meinungsäußerung als solche richten, sondern die ein anderes Rechtsgut ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung schützen wollen (BVerfGE 7, 198 — LüthUrteil). Dabei besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem allgemeinen Gesetz, welches die Meinungsfreiheit beschränkt, und dem Art. 5 Abs. 1 GG. Die allgemeinen Gesetze erfahren ihrerseits wieder eine Begrenzung aus der Bedeutung des Art. 5 GG als demokratiekonstituierendes Grundrecht, welches Grundlage der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung ist.
Wichtige Einschränkungen der Meinungsfreiheit enthält das Jugendschutzgesetz.
Die persönliche Ehre wird insb. über die §§ 185 ff. StGB sowie die §§ 823, 1004 BGB (als allgemeines Persönlichkeitsrecht = sonstiges Recht) geschützt.
Das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 S.3 GG stellt nach h. M. kein eigenständiges Grundrecht, sondern eine Schranken-Schranke des Art.5 Abs. 1 GG dar. Dabei werden die Vorzensur (Genehmigung vor der Veröffentlichung) und die Nachzensur (Einziehung nach der Veröffentlichung) unterschieden. Das Zensurverbot erfasst nach h. M. lediglich die formelle Vorzensur. Eine solche ist absolut, also ohne Ausnahme
verboten. Für eine Nachzensur gelten die allgemeinen Regeln, insb. die Beschränkung durch die allgemeinen Gesetze. Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Kunstfreiheit

Nach Art. 5 I GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinung in diesem Sinne ist nicht die bloße Wiedergabe von Tatsachen, sondern nur auf Überzeugungsbildung gerichtete Äußerungen, also Stellungnahmen, Wertungen, Beurteilungen, wenn diese auch in Form von Tatsachenberichten abgegeben werden können. Die M. ist eines der wichtigsten Grundrechte und Wesensbestandteil einer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung. Sie kann deshalb auch durch Verfassungsänderung nicht beseitigt werden. Doch ist dieses Freiheitsrecht nicht schrankenlos; es findet nach Art. 5 II GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind nur solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, so insbes. die Strafgesetze, die allgemeinen Polizeigesetze, die Richter- und Beamtengesetze (Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung), sowie die Grundregeln über das Arbeitsverhältnis (z. B. betriebliche Friedenspflicht, Verbot parteipolitischer Betätigung des Betriebsrats). Die Auslegung der das Grundrecht der M. einschränkenden „allgemeinen Gesetze“ darf aber den besonderen Wertgehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen. Es besteht eine Wechselwirkung: die allgem. Gesetze schränken zwar ihrem Wortlaut nach das Grundrecht ein, sind aber ihrerseits aus der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer begrenzenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 7, 207; 12, 124; 20, 176). Als besondere Ausprägungen der M. werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet (Art. 5 I 2, 3 GG, Rundfunkfreiheit). In engem Zusammenhang mit der M. stehen Informationsfreiheit sowie Freiheit der Kunst, Wissenschaft und Lehre.




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