Mailbox-Überwachung

Überwachung der Informationsübermittlung von oder zu einer Mailbox, insbes. hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs. Nach BGH NJW 1997, 1934 ist die Maßnahme im Grundsatz nach den Regeln der Telekommunikationsüberwachung zu beurteilen, da § 100 a StPO Nachrichtenübermittlungen jeder Art umfasse und angesichts des technischen Fortschritts weit ausgelegt werden müsse. Dies gilt unstr. für Sendevorgänge, d. h. für Uploads bzw. Downloads der E-Mail von, der bzw. zur Mailbox des Providers. Str. ist dagegen die Behandlung von im Speicher des Mailboxbetreibers ‚ruhenden\', nicht abgerufenen E-Mails. Der BGH (NJW 2009, 1828) wendet unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdienstleister befinden, die Regelungen zur Postbeschlagnahme gemäß §99 StPO an. Demgegenüber kann die Beschlagnahme solcher E-Mail nach Auffassung des BVerfG (NJW 2009, 2431) bereits auf §§ 94, 98 StPO gestützt werden, da auch diese Vorschriften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis darstellten. In der Lit. wird dagegen vielfach gefordert § 100 a StPO als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen.




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