Mahnverfahren, gerichtliches

vereinfachtes gerichtliches Verfahren, durch das der Gläubiger einer Geldforderung schnell, einfach und kostengünstig einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) gegen den die Forderung nicht ernsthaft bestreitenden Schuldner erwirken kann. Eingeleitet wird das gerichtliche Mahnverfahren durch die Einreichung eines Mahnantrages des Antragstellers gegen den Antragsgegner bei dem zuständigen Mahngericht, worauf dieses einen Mahnbescheid erlässt.
Zulässig ist das Mahnverfahren auch fiir Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung (vgl. § 182 a SGG) und für Zahlungsansprüche, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen (vgl. § 46a ArbGG). Unzulässig ist ein Mahnverfahren für Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen und Verträgen nach den § § 499 ff. BGB, wenn der hiernach anzugebende anfängliche effektive Jahreszins den Basiszinssatz bei Vertragsabschluß um 12%-Punkte überschreitet (1688 Abs. 2 Nr.1 ZPO); für Ansprüche, die von einer Gegenleistung abhängen, die aber noch nicht erbracht ist (insbes. Zug-um-Zug-Leistung, § 688 Abs. 2 Nr.2 ZPO); bei Notwendigkeit der öffentlichen Zustellung des Mahnbescheides (§§203 ff. ZPO, also bei Unbekanntheit des Aufenthaltsortes des Antragsgegners, § 688 Abs. 2 Nr.3 ZPO); bei Notwendigkeit der Zustellung des Mahnbescheides im Ausland,
sofern dies nicht vorn AVAG — insbes. etwa im Rahmen des EuGVVO — zugelassen ist, § 688 Abs. 3 ZPO.
Sachlich zuständig für das Mahnverfahren ist unabhängig vom Streitgegenstand und -wert das Amtsgericht (§ 689 Abs. 1 S.1 ZPO) bzw. — soweit nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist — das Arbeitsgericht (§ 46 a Abs. 2 ArbGG). Die — abweichend vorn „normalen” Verfahren geregelte — örtliche Zuständigkeit ist eine — alle anderen, auch anderweitige ausschließliche Gerichtsstände verdrängende (vgl. §689 Abs. 2 S. 3 ZPO) ausschließliche Zuständigkeit. Sie ist begründet am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 S.1 ZPO; gern. § 689 Abs. 3 ZPO ist eine landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration auf zentrale Mahngerichte zulässig) oder— wenn ein solcher im Inland nicht begründet ist — bei dem AG (Berlin-) Schöneberg (§ 689 Abs. 2 S.1 ZPO).
Abweichende Regelungen gelten bei fehlendem inländischem allgemeinem Gerichtsstand des Antragsgegners (zuständig ist das Mahngericht, in dessen örtliche Zuständigkeit das streitige Verfahren fallen würde, § 703d ZPO), für Mahnverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG (zuständig ist das AG, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, § 43 Nr. 6 WEG), für arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (zuständig ist das ArbG, das auch Ihr das Urteilsverfahren zuständig wäre (§46a Abs. 2 ArbGG).
Die funktionelle Zuständigkeit für das Mahnverfahren liegt beim Rechtspfleger (§ 20 Nr. 1 RPflG).
Für den Mahnantrag gilt Formularzwang (vgl. §§ 703 c Abs. 2, 691 Abs. 1 S.1 Nr.1 ZPO). Nach § 690 Abs. 3 ZPO i.d.E des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. 12.2006 können Rechtsanwälte seit dem 1. 12. 2008 Mahnanträge nur noch in maschinell lesbarer Form einreichen.
Der Mahnantrag ist als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnantrag zu bezeichnen, wenn er auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Schecknlahnbescheides gerichtet ist (§ 703a Abs. 1 ZPO). Der notwendige Inhalt des Mahnantrages ergibt sich aus § 690 Abs. 1 ZPO.




Vorheriger Fachbegriff: Mahnverfahren | Nächster Fachbegriff: Mailbox-Überwachung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen