Ermächtigungsgrundlage

ist die verfassungsmäßige Grundlage der Ermächtigung zu einem bestimmten Verhalten. Gemäß Art. 80 I GG bedarf der Erlass einer Rechtsverordnung einer E. in der Form eines formellen Gesetzes, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Die E. ist in der Verordnung anzugeben. Lit.: Cronau, G., Die Geldwäschegesetzgebung als Ermächtigungsgrundlage für den Informationsaustausch, 2007

Rechtsnorm, die die Verwaltung dazu ermächtigt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Ob eine Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln notwendig ist, bestimmt sich nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung).
Eine Rechtsnorm muss, um Ermächtigungsgrundlage zu sein, die materiellen Voraussetzungen des Handelns (den Tatbestand) regeln und die Befugnis enthalten, die entsprechende Handlung vornehmen zu können (Rechtsfolge). Dabei hat die Behörde immer die nach der Rechtsfolge speziellste Ermächtigungsgrundlage anzuwenden.




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