MarktbeherrschungsvermutungenAnders als das europäische Kartellrecht enthält das deutsche Kartellrecht widerlegliche M. (§ 19 III GWB). So wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil auf dem relevanten Markt von mindestens einem Drittel hat. Mehrere Unternehmen können als kollektiv marktbeherrschend gelten, wenn 3 oder weniger Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von 50% oder wenn 5 oder weniger Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
Weitere Begriffe : Verteidigungsnotstand | Reichskammergericht | consortium |
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