Marktbeherrschung

Einer der Zentralbegriffe des Kartellrechts, der in § 19 Abs. 2 u. 3 GWB definiert ist. Für marktbeherrschende Unternehmen gelten die Tatbestände des Missbrauchs aus § 19 GWB und die Diskriminierungsverbote des § 20 GWB. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung löst die Zusammenschlusskontrolle aus (§ 36 Abs. 1 GWB).
Die Prüfung einer Marktbeherrschung erfolgt zweistufig. Zunächst ist der relevante Markt zu bestimmen. Danach ist zu prüfen, ob auf diesem Markt unter Berücksichtigung der Definitionen des §19 Abs. 2 GWB und der Vermutungen des § 19 Abs. 3 GWB eine Marktbeherrschung vorliegt.
Nach § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Monopol). Gem. § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Marktstellung innehat. § 19 Abs. 2 S. 2 GWB regelt die Oligopole. Danach sind zwei oder mehrere Unternehmen marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht und sie in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu den Mitbewerbern marktbeherrschend im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB sind.
§ 19 Abs. 3 GWB enthält Vermutungen für eine Marktbeherrschung:
Ein einzelnes Unternehmen gilt als marktbeherrschend bei einem Marktanteil von mindestens einem Drittel (Monopolvermutung).
Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
— aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 % erreichen,
— oder aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen (Oligopolvermutung).
Die Vermutungen sind widerleglich. Die beteiligten Unternehmen können nachweisen, dass zwischen ihnen wesentlicher Wettbewerb zu erwarten ist oder dass sie im Verhältnis zu übrigen Wettbewerbern keine
überragende Marktstellung haben. Im Gegensatz zur Monopolvermutung reicht für die Widerlegung der Oligopolvermutung die Widerlegung einer der Voraussetzungen aus (§ 19 Abs.3 S.2, 2. Hs. GWB).

liegt nach deutschem Kartellrecht vor, wenn ein Unternehmen auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, bzw. wenn es eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Zur Feststellung, ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung von wettbewerbsrelevanten Umständen an. Dazu zählen der Marktanteil, die Finanzkraft, der Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen; von Bedeutung sind auch rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potentieller Wettbewerb von anderen Unternehmen und die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite (§ 19 II GWB). Es können auch mehrere Unternehmen gemeinsam marktbeherrschend sein, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht (§ 19 II 2 GWB). Das GWB enthält Marktbeherrschungsvermutungen. Im europäischen Kartellrecht gibt es keine Legaldefinition der M. Der Begriff wird durch Behördenpraxis und Rechtsprechung als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens konkretisiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.




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