Marktmanipulation

(Kursmanipulation) begeht, wer in Bezug auf ein Finanzinstrument (§ 2 II b, § 20 a I 2 WpHG) unrichtige oder irreführende Angaben über für die Bewertung erhebliche Umstände macht, solche Umstände pflichtwidrig verschweigt, wenn das Verhalten geeignet ist, auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken, oder Geschäfte, Kauf- oder Verkaufaufträge oder Täuschungshandlungen vornimmt, die in gleicher Weise geeignet sind (§ 20 a I 1 WpHG). Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 39 WpHG) oder, wenn dadurch auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments eingewirkt wird, eine Straftat (§ 38 II WpHG).




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