MassenentlassungenEntlassung einer bestimmten, in § 17 Abs. 1 KSchG im Einzelnen geregelten Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes. § 17 Abs. 1 KSchG regelt in Abhängigkeit von der regelmäßigen Zahl der Arbeitnehmer, wann eine Massenentlassung vorliegt. Eine solche Massenentlassung muss nach § 17 Abs. 1 KSchG dem Arbeitsamt angezeigt werden. Zudem hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte über die geplanten Entlassungen mitzuteilen, § 17 Abs. 2 KSchG.
Weitere Begriffe : Vorenthaltung der Mietsache | Bundesstaatsprinzip | Verwaltungszession |
MMnews
|