Maßnahmerechtist allgemein das Recht, das nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, sondern - offen oder verdeckt - nur einen oder einige Fälle. Es kann rechtswidrig sein. Im Strafrecht ist M. das die strafrechtlichen Maßnahmen betreffende Recht (§§ 61 ff. StGB). Es steht neben dem eigentlichen, Strafe aussprechenden Strafrecht (Zweispurigkeit des Strafrechts). Lit.: Huber, K., Maßnahmegesetz und Rechtsgesetz, 1963
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