Massnahmegesetz
Sammelbegriff für eine aus bestimmtem Anlass, für einen Einzelfall, für einzelne Personen oder für bestimmte Zeit geschaffene Rechtsvorschrift. Im Gegensatz dazu wird unter Gesetz im materiellen Sinne traditionell nur ein Rechtssatz für eine unbestimmte Vielzahl von Personen für eine unbestimmbare Zahl von Fällen verstanden. Die moderne Gesetzgebung kommt im Hinblick insbes. auf die wirtschaftliche Entwicklung ohne M.e nicht aus. Schranken für M.e sind vor allem die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewaltenteilung, der Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot gesetzlicher Grundrechtseinschränkungen im Einzelfall.
ursprünglich eine polemische Entgegensetzung zum allgemeinen Rechtsgesetz des klassischen Liberalismus. Im Unterschied zu den grundsätzlich verbotenen Einzelfallgesetzen handelt es sich bei Massnahmegesetzen um legislative Regelungen, mit denen der Gesetzgeber in die wirtschaftlichen und sozialen Geschehensabläufe modifizierend einzugreifen sucht. Sozialgestaltung und Wirtschaftslenkung durch Gesetz sind weder schlechthin grundgesetzwidrig noch unterliegen sie einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle als andere Gesetze ( 25, S. 396).
Indessen ist nicht zu übersehen, dass die chronische Überflutung durch Gesetzesnormen und laufende Novellierungen zumal im Bereich des Steuerrechts und des Sozialrechts einen Würdeverlust des Gesetzes bewirkt. Galt einst das Gesetz als stabile Achse des Rechtsstaats, so gibt es heute ein Unmass kurzlebiger, gesetzestechnisch oft mangelhafter Rechtsnormen, mit denen der Staat fortgesetzt in das Sozialgefüge und Wirtschaftsleben interveniert.
ist eine Regelung in Gesetzesform, die aus bestimmtem Anlass und zur Bewältigung einer konkreten Situation ergeht, wenngleich sie zumeist eine generell-abstrakte Fassung aufweist (Gesetz). M. sind im planenden und lenkenden Sozialstaat zu einem unentbehrlichen Rechtsetzungsinstrument geworden. Sie sind grundsätzlich zulässig; allerdings darf ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nicht als Einzelfallgesetz erlassen werden (Art. 19 I 1 GG).
Einzelfallgesetz.
nennt man ein Gesetz, das nicht allgemeine Tatbestände, sondern (offen oder versteckt) einen oder wenige Einzelfälle regelt (daher auch „Einzelfallgesetz“), z. B. Enteignung eines Industriebetriebs durch Gesetz. M. sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig; insbes. dürfen sie nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen. Zur Rspr. vgl. BVerfGE 7, 129 („lex Schörner“), 10, 234 („Platow-Komplex“), 13, 229 („Bahnhofsapotheke“), BVerfG NJW 1987, 1251 („Boxberg“).
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