Massregelungsverbot
Im Arbeitsrecht :
heissen Klauseln in Tarifverträgen, nach denen Beschäftigte aus Anlass der Teilnahme an Arbeitskämpfen keine Nachteile erleiden dürfen. Ob M. auch bei rechtswidrigen o. strafbaren Hdlgen bei Teilnahme am AK eingreifen, ist umstr. (bej. EzA 18 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Es stellt eine unzulässige Massregelung dar, wenn der AG nachträglich für Tage der Aussperrung Lohn zahlt und zwischen Arbeits- und Streikwilligen unterscheidet (AP 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; AP 88 = NZA 88, 61).
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