Arbeitskampf

Auseinandersetzung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern um die Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter. Die Mittel des Arbeitskampfes sind auf seiten der Arbeitnehmer der Streik, das heißt die gleichzeitige Arbeitsverweigerung durch eine größere Gruppe von Arbeitnehmern, auf Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung, das heißt die Weigerung, arbeitswillige Arbeitnehmer in den Betrieb zu lassen und ihnen Lohn oder Gehalt zu zahlen. Beides sind im Sinne des Zivilrechts Vertragsverletzungen, die eigentlich der jeweils anderen Seite das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einen Anspruch auf Schadensersatz geben müßten. Dennoch hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Arbeitskampf unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig und nicht rechtswidrig erklärt, so daß daraus kein Kündigungsrecht und keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Diese Voraussetzungen sind: Es darf keine Friedenspflicht bestehen. Der Arbeitskampf darf nur der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ziele dienen, nicht auch allgemein politischer Ziele. Es ist allerdings anerkannt, daß die Arbeitnehmer auch dann streiken dürfen, wenn eine Regierung versuchen sollte, die Grundrechte außer Kraft zu setzen. Während eines Arbeitskampfes darf kein Zwang gegen solche Personen angewendet werden, die sich daran nicht beteiligen wollen. Ein Arbeitgeber, der aus der Front der anderen Arbeitgeber ausschert und sich allein mit den Gewerkschaften einigt, darf von den anderen Arbeitgebern nicht unter Druck gesetzt werden, indem sie sich zum Beispiel weigern, ihn mit Rohstoffen zu beliefern. Arbeitnehmer, die sich nicht an einem Streik beteiligen wollen, dürfen durch ihre streikenden Kollegen, insbesondere die von diesen vor dem Betrieb aufgestellten Streikposten, nicht gewaltsam daran gehindert werden, den Betrieb zu betreten. Geschieht dies doch, muß notfalls die Polizei eingreifen, um ihnen das Betreten des Betriebes zu ermöglichen.

setzt nach ganz h.M. voraus, daß entweder von der Arbeitgeber- oder von der Arbeitnehmerseite aus kollektive Maßnahmen zur Störung der Arbeitsbeziehungen ergriffen werden, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Das Arbeitskampf-recht ist Bestandteil der institutionellen Garantie des Art. 9 III GG. Die wichtigsten Arbeitskampfmittel sind Streik und Aussperrung. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines A. sind, daß sich der A. innerhalb der tarifrechtlichen Grenzen hält, daß keine besonderen gesetzlichen Kampfverbote bestehen, z.B. Art. 33 V GG, und daß die Grundsätze der materiellen Arbeitskampfparität und der V erhältnismä ßigkeit gewahrt werden.

Kampfzustand zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ( Aussperrung, Streik); zulässig zur Erreichung tarif-, insbesondere lohnpolitischer Ziele.

Im Rahmen der aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 IIIGG) abzuleitenden Tarifautonomie haben die Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihre tariflichen Auseinandersetzungen mit den Mitteln des Arbeitskampfes - Streik u. Aussperrung, ggf. auch Boykott - zu betreiben. Das Arbeitskampfrecht ist nicht gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, also durch Richterrecht, entwickelt worden.
Streik ist die gemeinsame u. planmässige Arbeitsniederlegung durch eine grössere Anzahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines bestimmten Ziels. Er erfüllt zwar nach h.L. als Eingriff in den eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb der betroffenen Arbeitgeber den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, ist aber sozial adäquat u. daher rechtmässig, wenn er von einer Gewerkschaft geführt wird ("wilde" Streiks sind unzulässig), wenn er sich gegen einen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband richtet ("politische" Streiks sind nicht erlaubt), wenn er die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvertrags sein können, bezweckt (ein Streik zur Erzwingung einer Betriebsvereinbarung ist rechtswidrig), wenn er die tarifliche Friedenspflicht wahrt, wenn er nicht gegen das Prinzip der fairen Kampfführung verstösst (Gewaltdrohungen u. Gewaltanwendungen sind unzulässig) u. wenn er nur als letztes Mittel ("ultima ratio") zur Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen eingesetzt wird. Aus dem ultima-ratio-Prinzip folgt, dass eine A.- Massnahme auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht erst dann ergriffen werden darf, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; es darf daher nicht zu früh gestreikt werden. Dieser Grundsatz verbietet jedoch nicht kurze und zeitlich befristete Warnstreiks, zu denen die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen im Zuge der ,»neuen Beweglichkeit" aufruft. - Der rechtmässige Streik führt nicht zur Auflösung, sondern nur zur Suspendierung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung sowie sein Anspruch auf Beschäftigung u. Vergütung nur für die Dauer des Streiks entfallen. Sofern tarifvertraglich ein Massregelungsverbot vereinbart ist (wie etwa in der Druckindustrie), ist dem Arbeitgeber eine unterschiedliche Behandlung der am Streik beteiligten Arbeitnehmer untersagt; er darf diesen daher Gratifikationen, die den nichtstreikenden Arbeitnehmern gewährt werden, nicht vorenthalten. - Den Beamten steht das Streikrecht nicht zu.
Unter Aussperrung versteht man den zielgerichteten, planmässigen Ausschluss einer grösseren Anzahl Arbeitnehmer von der Arbeit durch einen oder mehrere Arbeitgeber. Die Aussperrung ist nur zur Abwehr eines Streiks zulässig (Abwehraussperrung im Gegensatz zur rechtswidrigen Angriffsaussperrung). Sie muss sich am
Verhältnismässigkeitsprinzip orientieren. Das bedeutet z.B., dass sie grundsätzlich die Grenzen des Tarifgebiets, in dem gestreikt wird, nicht überschreiten darf. Im übrigen darf die Aussperrung nicht unter Schonung der "Nichtorganisierten" auf Mitglieder der streikenden Gewerkschaft beschränkt werden. Auch die Aussperrung hat i. d. R. nicht die Auflösung, sondern nur die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Das in Art. 29 V der hessischen Verfassng angeordnete Aussperrungsverbot verstösst nach der Rspr. des BAG (Urteil) gegen die durch Art. 9 III GG gewährleistete Koalitionsfreiheit u. ist deshalb gem. Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") unwirksam. Werden Arbeitskampfmittel rechtswidrig eingesetzt, so machen sich die Tarifvertragsparteien u. ihre Funktionäre u. U. wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 I, II, 826 BGB schadensersatzpflichtig.
Gem. §§ 116, 70 AFG darf durch die Gewährung von Arbeitslosen- u. Kurzarbeitergeld nicht in A. eingegriffen werden. Die durch das - politisch heftig umstrittene - Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit getroffene Neuregelung des § 116 AFG ("Streikparagraph") legt fest, unter welchen Voraussetzungen die mittelbar von einem A. betroffenen Arbeitnehmer (keine) Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. Danach ergeben sich folgende Alternativen:
1. Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld entfallen, wenn der Betrieb demselben fachlichen u. räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags angehört, wenn also z.B. bei einem Schwerpunktstreik der IG Metall in Nordwürttemberg- Nordbaden für mittelbar betroffene Metallarbeiter desselben Tarifbezirks "mitgestreikt" wird. 2. Werden Arbeitnehmer, die in einem Betrieb ausserhalb des fachlichen Geltungsbereichs des umkämpften Tarifvertrags beschäftigt sind, durch den branchenfremden Arbeitskampf arbeitslos oder zur Kurzarbeit gezwungen (z. B. die Arbeiter eines Reifenherstellers, der ein bestreiktes Automobilwerk nicht mehr beliefern kann), steht ihnen Arbeitslosen- bzw. Kurzarbeitergeld zu. 3. Wenn der Betrieb des Arbeitnehmers nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist (also derselben Branche angehört) und in dem räumlichen Tarifbereich des Betriebs eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, dann kommt es darauf an, ob das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im wesentlichen übernommen wird. In diesem Fall wird von der Bundesanstalt für Arbeit weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, trifft ein bei der Bundesanstalt für Arbeit einzurichtender Neutralitätsausschuss, dem die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vorstand der Bundesanstalt sowie der Präsident der Bundesanstalt als Vorsitzender angehören. Die Feststellungen des Neutralitätsausschusses sind nicht letztverbindlich. Sie können durch Klagen der Fachspitzenverbände der am A. beteiligten Tarifvertragsparteien beim Bundessozialgericht angefochten werden.

Im Sozialrecht:

Ein Arbeitskampf liegt insbesondere bei einem Streik und bei einer Aussperrung vor. Der Arbeitskampf wirkt sich vor allem in der Arbeitsförderung aus. In einen vom Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich darf nur vermittelt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies verlangen (§36 Abs. 3 SGB III). Während eines Arbeitskampfes ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld der Arbeitnehmer, die an diesem beteiligt sind (§ 146 Abs. 2 SGB III). Bei nicht beteiligten Arbeitnehmern ruht der Anspruch, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder der Betrieb zwar nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich, dem der Tarifvertrag zuzuordnen ist, eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, und das Arbeitskampferergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im Wesentlichen übernommen wird (§ 146 Abs. 3 S. 1 SGB III). In der gesetzlichen Krankenversicherung werden dagegen auch während des Arbeitskampfes Leistungen erbracht, weil die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Arbeitskampf nicht unterbrochen wird (§7 Abs. 3 S. 2 SGB V). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe erhalten bedürftige Teilnehmer an Arbeitskämpfen Leistungen.

Im Arbeitsrecht:

. I. Dies sind kollektive Massnahmen von AG o. AN zur Störung des Arbeitsfriedens Er ist gesetzl. nicht definiert. Er findet in einigen völkerrechtlichen Verträgen (Europäische Sozialcharta, Konvention zum Schutz der Menschenrechte u. Grundfreiheiten, Übereinkommen Nr. 87 der IAO) Erwähnung o wird vorausgesetzt. Ferner ist er in § 21 Nr. 2 ArbGG, § 25 KSchG, § 74 II BetrVG, § 66 II BPersVG, § 116 AFG, § 11 V AÜG, § 21 VI SchwbG angesprochen. Aus allen Vorschriften ergibt sich jedoch kein System des A. (AP 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; AP 33 zu § 72a ArbGG Grundsatz = DB 87, 2264). Vielfach ist gefordert worden, dass der Gesetzgeber eine A.-Ordnung schaffen müsse (Gift DRiZ 88, 201; Mager DRiZ 88, 207); teilw. wurde auch vorgeschlagen, dass die Koalitionen -Verträge zur Regelung von -s A. abschliessen sollten (dazu RdA 86, 141ff). 1988 haben einige Professoren einen Gesetzentwurf veröffentlicht (vgl. Gift ZTR 89, 64; Hammer ZTR 89, 178; Hromadka NZA 89, 379; G. Müller DB 89, 42; Raiser JZ 89, 405; Wank RdA 89, 263). Nach § 2 1 Nr. 2 ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für unerlaubte Handlungen, soweit es sich um Massnahmen des A. o Zusammenhangsfragen handelt (BGH AP 2 zu § 2 ArbGG). Kampfmassnahmen i. w. S. zwischen Betriebsvertretung u. AG sind nach §§ 74 BetrVG, 66 II BPersVG untersagt; während des A. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in demselben fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages (§ 116 AFG). Das KSchG gilt nicht für -s Kündigungen aus Anlass von A. (§ 25 KSchG). Schwerbehinderte haben nach Abschluss des A. einen Wiedereinstellungsanspruch (§ 21 SchwbG). Arbeitskampfmittel sind -s Aussperrung, -s Boykott u. -s Streik.
II. In der BRD ist die Tarifautonomie verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 9 GG). Das die TA konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, dass die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von A. herstellen und wahren können (AP 43, 6567 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Zulässig ist daher grundsätzl. auch die Aussperrung (AP 65-67). A. sind rechtmässig, wenn sie sozialadäquat sind. Dies sind A., wenn sie nicht verfassungswidrig (z. B. Druckkämpfe zur Beugung des Parlaments o. der Gerichte), amtswidrig (z.B. Streik der Beamten, Fluglotsen (NJW 77, 1875; 78, 816), tarifvertragswidrig (AP 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), tarifwidrig (z. B. Verstoss gegen Friedenspflicht), betriebsverfassungswidrig (AP 52 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) o. deliktisch (Verstoss gegen StrafG:
§§ 123, 185, 223 ff StGB) sind u. zwischen Tarifparteien (Verbot des wilden Streiks, AP 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) um tarifl. regelbare Ziele geführt werden, alle Möglichkeiten friedl. Einigung (ultima ratio-Theorie: Rechtsweg, Schiedsstellen) ausgeschöpft sind, die Kampfführung fair ist (Verbot wahrheitswidriger Kampfpropaganda) u. nicht in einem unerträglichen Missverhältnis zu dem kampfweise erstrebten Zweck steht (Mittel-Zweck-Relation). Das BAG hat als zulässig angesehen Demonstrations-A, Sympathie-A (AP 20, 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Warn-A. (AP 51, 81 = NJW 85, 85; AP 83 -= BD 85, 1679; NZA 88, 846. Auch im Rahmen der neuen Beweglichkeit (befristeter A. nach einem einheitlichen Plan in verschiedenen immer wieder wechselnden Betrieben - AP 81, 83; einschränkend NZA 88, 846). Umstr. sind dagegen die Betriebsbesetzungen. (Derleder BB 87, 818; Nauditt ArbuR 87, 153; Plander ArbuR 86, 65; Lübbe-Wolff Beil 9 zu DB 88) u. Betriebsblockaden (NZA 88, 884; Ferdinand/Wolter ZTR 88, 451; Bolck ZTR 88, 281). Führt eine Gewerkschaft einen A. um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, so besteht eine tatsächl. Vermutung, dass dieser rechtmässig ist (AP 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Sonderregeln des A.-Rechts bestehen im Luft-Verkehr (Rüthers ZfA 87, 1), Medien (Rüthers, BB Beil. 90, Nr. 25, 1). Pressebereich (Plander ZUM 85, 66). Auch während des A. müssen Notarbeiten ausgeführt werden (AP 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NJW 82, 2835; Hirschberg RdA 86, 355; Ohnesorg, PersR 92, 342; Kappes, DB 93, 378). Umstr. ist, wer diese zu organisieren hat, AG, Gewerkschaft, beide zusammen (NJW 80, 248) o. AG u. Betriebsvertretung. Nach der Satzung des DGB werden keine Notarbeiten während einer Aussperrung durchgeführt.
Die personellen Mitwirkungsrechte können während eines Streiks vom -s Betriebsrat nicht ausgeübt werden, es sei denn, dass sie mit dem A. nicht im Zusammenhang stehen (AP 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). In sozialen Angelegenheiten bestehen die Mitbestimmungsrechte weiter, es sei denn, dass durch sie auf die Kampfparität Einfluss genommen wird (Betriebsratsaufgaben; Betriebsrisiko).
Auch während des A. wird vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) gewährt (Grunsky RdA 86, 196; Steinbrück ArbuR 87, 161). Vielfach werden vorbeugende Schutzschriften bei Gericht eingereicht. Während des A. können Leistungsstörungen von AG u. AN in ihren Rechtsbeziehungen zu Dritten eintreten, wenn z. B. der AG seinen Liefer- u. Abnahmeverpflichtungen nicht nachkommen kann (Wendeling-Schröder, NZA 93, 49). Sozialversicherungsrechtlich gelten folgende Grundsätze: Die Beitragspflicht des AG zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) ruht.
Die unmittelbar vom A. betroffenen AN erhalten weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld (vgl. § 116 AFG). In der Krankenversicherung bleibt auch ohne Entgeltzahlung die Mitgliedschaft für 1 Monat erhalten (§ 192 SGB V), bei längeren A. können sich die AN freiwillig versichern (§ 188 SGB V). Während des A. hat ein AN Anspruch auf Krankengeld (BSG AP 46 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). In der Rentenversicherung wird das Beschäftigungsverhältnis suspendiert (BSG AP 48 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Nach § 122 SGB VI werden bei pflichtvers. AN, deren Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet werden, Kalendermonate, die nur teilweise mit Beiträgen belegt sind, voll angerechnet. Renteneinbussen können erst bei längeren Arbeitskämpfen eintreten. Lfd. o. beantragte Rentenleistungen werden nicht berührt. Unfallversicherungsschutz besteht nur für Unfälle, die der AN bei der versicherten Tätigkeit erleidet. Hierzu gehört nicht das Streikposten stehen. Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht grundsätzl. weiter. Gesamtlit.: Arbeitskampfrecht 1990 mit zahlreichen Beiträgen versch. Verfasser; Däubler, ArbuR 92, 1; Ehmann, NZA 91, 1; Lieb, RdA 91, 145; Pfohl, PersV 93, 193; Scholz, ZfA 90, 377; Wohlgemuth, ArbuR 91, 108. Lit.: zu neuen Bundesländern Krölls, BB Beil. 90, Nr. 21, 16. Lit. im internat. Bereich: Hergenröder, AR-Blattei Arbeitskampf VIII.

ist die absichtliche Ausübung wirtschaftlichen Drucks durch gemeinsame Maßnahmen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Erreichung eines bestimmten arbeitsrechtlichen Ziels. A. ist grundsätzlich rechtmäßig. Arbeitskampfmittel sind Aussperrung und Streik sowie Boykott. Der Staat hat im A. die Pflicht zur Neutralität (im Einzelnen str.). Unzulässig ist der A. im Beamtenrecht. Lit.: Kissel, O., Arbeitskampfrecht, 2002; Otto, H., Arbeitskampf und Schlichtungsrecht, 2006

Alle kollektiven Maßnahmen, durch die die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite die Gegenseite unter Druck setzt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Erscheinungsformen des Arbeitskampfes sind Streik, Aussperrung und Boykott. In der Regel führen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
* ausnahmsweise auch einzelne Arbeitgeber - als Tarifpartner den Arbeitskampf. Zentrales Arbeitskampf-mittel ist auf Arbeitnehmerseite der Streik, auf Arbeitgeberseite die Aussperrung. Das dritte Kampfmittel, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einsetzen können, ist der Boykott. Da der Arbeitskampf zu den Funktionsvoraussetzungen der Tarifautonomie gehört, sind Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich zulässig. Die von den Gewerkschaften teilweise als neues Arbeitskampfmittel erwogene Betriebsbesetzung bzw. Betriebsblockade ist abzulehnen, da sie eine rechtswidrige Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt.

ist ein Kampf, den Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmer oder Gewerkschaften gegeneinander um Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen führen. Der A. kann angreifend oder verteidigend geführt werden. Die wichtigsten Kampfmittel sind Streik (s. dort auch über Warnstreik), Aussperrung (beide haben regelmäßig nur suspendierende, nicht die Arbeitsverhältnisse lösende Wirkung) und wirtschaftlicher Boykott. Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden (§ 146 I 1 SGB III). Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist (§ 146 I 2 SGB III). Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 174 I SGB III). Kündigungsschutz besteht im Rahmen des A. nicht (§ 25 KSchG). Der A., auch in der Form des Boykotts, ist grundsätzlich rechtmäßig, z. T. durch Länderverfassungen ausdrücklich garantiert. Er ist rechtswidrig, wenn er gegen die Friedenspflicht verstößt (u. U. auch bei Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag). Ferner ist ein A. rechtswidrig, wenn er geschützte absolute Rechte verletzt (§ 823 I BGB) oder eine sittenwidrige Schädigung darstellt (§ 826 BGB). Einzelne Maßnahmen eines (auch insgesamt rechtmäßigen) A. können stets als unerlaubte Handlung unter §§ 823 I, II, 826 BGB fallen (z. B. Körperverletzung durch Streikposten, Hausfriedensbruch; s. i. e. Streik).

Streik Aussperrung




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