Kennzeichnung von Lebensmitteln

Pflicht zur Angabe von Inhalt, Herkunft, Zeit der Herstellung, Hersteller oder Händler auf Packungen oder Behältnissen von Lebensmitteln, die aufgrund § 5 Nr. 4 Lebensmittelgesetz durch Verordnung vorgeschrieben werden kann; von dieser Ermächtigung wurde in grossem Ausmass Gebrauch gemacht.

1.
Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften sind in der LebensmittelkennzeichnungsVO i. d. F. v. 15. 12. 1999 (BGBl. I 2464) m. Änd. enthalten. Diese VO gilt für Lebensmittel in Fertigpackungen, die an Verbraucher abgegeben werden sollen; s. a. intelligente Verpackungssysteme. Geregelt sind die erforderlichen Kennzeichnungselemente (§ 3) und die Bezeichnung (wie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, sonst wie verkehrsüblich; Phantasiebezeichnungen sind unzulässig; § 4). Allgemein vorgeschrieben sind das Verzeichnis der Zutaten und ihrer Mengen (§§ 5 bis 8) und das Mindesthaltbarkeitsdatum.

2.
Die VO (EG) Nr. 1829/2003 v. 22. 9. 2003 (ABl. EU L 268/1) (Genlebensmittel und -futtermittel, neuartige Lebensmittel) bestimmt, dass Lebensmittel, die genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, mit dem Zusatz „genetisch verändert“ gekennzeichnet werden müssen, Art. 12 ff. Die Kennzeichnungspflicht besteht nicht, wenn das Lebensmittel weniger als 0,9% GVO enthält. Sie gilt auch nicht für Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit GVO gefüttert wurden. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht werden mit Strafe (bis zu 5 Jahren, z. T. Geldstrafe) oder Bußgeld (bis zu 50 000 EUR) geahndet. S. dazu §§ 6 ff. des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes v. 22. 6. 2004 (BGBl. I 1244) m. Änd.; es schreibt auch vor, unter welchen Voraussetzungen ein L. mit der Angabe „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden darf (§§ 3 a, 3 b). Besondere Kennzeichnungspflichten ergeben sich bei Lebensmitteln, die Anlass zu religiösen oder ethischen Bedenken geben könnten.

3.
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für L. und Agrarerzeugnisse werden gemeinschaftsrechtlich durch die VO (EG) 510/2006 v. 20. 3. 2006 (ABl. L 93/12) geschützt (vgl. § 130 MarkenG), wenn sie gem. der VO eingetragen sind (z. B. Müchener Biere oder Kölsch); s. a. traditionelle Lebensmittel. Das Anerkennungsverfahren wird durch das deutsche Markenrecht geregelt, insbes. §§ 47 ff. der MarkenVO, ebenso Sanktionen gem. § 144 MarkenG (Marken).

4.
S. a. Aufstallungspflicht, gentechnisch veränderte Organismen, Allergien, Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Nährwertangaben, Zusatzstoffe, Zutat. Wegen Sondervorschriften vgl. Diätetische Lebensmittel, Eier. Zur K. von Fertigpackungen s. Eichwesen.




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