Missbrauch von GestaltungsmöglichkeitenBürgerlich-rechtliche Gestaltungen sind für die Besteuerung unbeachtlich, wenn Steuerersparnis durch außergewöhnliche Gestaltung einziger Zweck ist (§ 42 AO I). Besteuert wird nach der angemessenen Gestaltung. Mit Wirkung zum 1. 1. 2008 ist in § 42 II AO der Begriff definiert. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Stpfl. oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Stpfl. die für die gewählte Gestaltung außersteuerlichen Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Die Regelung bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an den Stpfl., da bislang die Finanzverwaltung darzulegen hatte, dass ein Missbrauch vorliegt. Jetzt obliegt es dem Stpfl. nachzuweisen, dass sein Handeln auf beachtlichen außersteuerlichen Gründen beruht. wirtschaftliche Betrachtungsweise, Fremdvergleich.
Weitere Begriffe : blanco | Wertzeichenfälschung | Erbschaft |
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