Fremdvergleich

Bei Rechtsverhältnissen, die nicht von gegensätzlichen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind (wie im Geschäftsverkehr üblich), sondern bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie wegen gleichliegender wirtschaftlicher Interessen aus anderen als Geschäftsgründen abgeschlossen worden sind, ist zwecks steuerlicher Anerkennung ein F. erforderlich. Bei diesem wird geprüft, ob die vertraglichen Beziehungen so abgeschlossen und durchgeführt wurden, wie das Rechtsverhältnis unter fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt worden wäre. Betroffen hiervon sind insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen Kapitalgesellschaft und (beherrschendem) Gesellschafter (§ 8 III KStG; Verdeckte Gewinnausschüttung), die Rechtsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, insbes. auf internationaler Ebene (Art. 9 OECD-Musterabkommen; § 1 Außensteuergesetz; BMF BStBl. I 1995 SonderNr. 1; BMF BStBl. I 1983, 218; Außensteuergesetz; Arm\'s length-Klausel; Verrechnungspreise) sowie die Rechtsverhältnisse unter Familienangehörigen (Mitarbeit des Ehegatten; wirtschaftliche Betrachtungsweise).




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