Missbrauchstatbestand(§ 266 StGB) ist im Strafrecht der Missbrauch der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Der M. ist ein Fall der Untreue, sofern der Missbrauch für den, dessen Vermögensinteressen zu betreuen sind, einen Nachteil bewirkt. Der M. setzt eine Verletzung der im Innenverhältnis (zwischen dem Handelnden und dem Vertretenen) bestehenden Pflichten des Handelnden voraus, bei der sich der Täter zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens hält, aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet. Lit.: Wegenast, M., Missbrauch und Treubruch, 1994
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