Misstrauensvotum, konstruktivesdie Abwahl des Bundeskanzlers durch die Wahl eines Nachfolgers (Art. 67 GG). Nach dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie bedarf die Regierung grds. des Vertrauens der Parlamentsmehrheit. Die einfachste Lösung eines Konflikts zwischen Parlament und Regierung wäre die Abwahl des Regierungschefs (so z. B. Art. 54 WRV). Der Bundestag kann dem Bundeskanzler (nicht den einzelnen Ministern) das Misstrauen zwar aussprechen, aber nur dadurch, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen und den Gewählten zu ernennen. Damit wird vermieden, dass sich die Opposition zwar über den Sturz der Regierung einig ist, aber nicht über deren Nachfolge.
Weitere Begriffe : Gerichtsstand, allgemeiner | Kostenpflicht | Fair Trial |
MMnews
|