Misstrauensvotum
Beschluss des Parlaments, dass der Regierung, dem Regierungschef oder einem Minister das Misstrauen ausgesprochen werde; welche Folge das M. hat, bestimmt die Verfassung, ein Rücktrittszwang ist in den westlichen Demokratien nur noch selten damit verbunden. Nach dem GG nur in der Form des konstruktiven M.s, auch Tadelsantrag, Vertrauensfrage.
ist das Aussprechen des Misstrauens durch die Parlamentsmehrheit gegenüber dem Regierungsführer in Form einer Abstimmungsniederlage. Damit ist das M. eine Form der Kontrolle der Regierung durch das Parlament. Das konstruktive M. (Art. 67 GG) ist das M., das zur Voraussetzung hat, dass das Parlament zugleich mit dem Aussprechen des Misstrauens gegenüber dem Regierungsführer mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Lit.: Weis, //., Regierungswechsel in den Bundesländern, 1980
Allgemein bezeichnet man als M. die Kundgabe des Parlaments, dass die Regierung oder einzelne ihrer Mitglieder nicht mehr das Vertrauen der Volksvertretung besitzen (parlamentarisches Regierungssystem). Häufig ist in den Verfassungen vorgesehen, dass die Regierung durch die allgemein oder in Verbindung mit einer bestimmten Vorlage gestellte Vertrauensfrage ein Votum des Parlaments herbeiführen kann. Nach Art. 67 GG kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den BK zu entlassen. Der BPräs. muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Dieses sog. konstruktive M. soll verhindern, dass der BK durch ein M. gestürzt wird, ohne dass die parlamentarische Grundlage für die Bildung einer neuen BReg. vorhanden ist. Findet ein Antrag des BK, ihm das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der BPräs. auf Vorschlag des BK binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen (Ermessensentscheidung) und so Neuwahlen herbeiführen; das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen BK wählt (Art. 68 GG).
vom Parlament zum Ausdruck gebrachtes mangelndes Vertrauen in die Regierung. Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen; der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Durch dieses sog. konstruktive M. soll verhindert werden, daß der Bundeskanzler gestürzt wird, ohne daß die parlamentarische Grundlage für die Bildung einer neuen Bundesregierung vorhanden ist.
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