Mitarbeit

die Mitwirkung bei einer Tätigkeit. Ehegatten sind verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten grds. unentgeltlich mitzuarbeiten, falls dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich und zumutbar ist. Die Haushaltsführung wird in gegenseitigem Einvernehmen geregelt; beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Kinder sind entsprechend ihren Kräften und ihrer Lebensstellung zu grds. unentgeltlichen Dienstleistungen in Haushalt und Geschäft verpflichtet.

ist die Mitwirkung bei einer Tätigkeit. Für freie M. gilt grundsätzlich das Recht des Werkvertrags, nicht des Dienstvertrags. M. des Ehegatten oder der Kinder ist Mitwirkung der Betreffenden bei der Tätigkeit des Ehegatten oder der Eltern. Im üblichen und verhältnismäßigen Umfang ist die M. der Kinder familienrechtliche Pflicht (§ 1619 BGB) und grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Lit.: Olenhusen, A. v., Freie Mitarbeit in den Medien, 2003; Reiserer, K./Freckmann, A., Freie Mitarbeit und Mini-Jobs nach der Hartz-Reform, 2003




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