Mitarbeit die Mitwirkung bei einer Tätigkeit. Ehegatten sind verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten grds. unentgeltlich mitzuarbeiten, falls dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich und zumutbar ist. Die Haushaltsführung wird in gegenseitigem Einvernehmen geregelt; beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Kinder sind entsprechend ihren Kräften und ihrer Lebensstellung zu grds. unentgeltlichen Dienstleistungen in Haushalt und Geschäft verpflichtet.
Weitere Begriffe : Parkverbotsstrecken | Eigenhändler | Verfügungsgrundsatz |
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