Miterbe (§ 1922 BGB) ist der Erbe, der nur zusammen mit mindestens einer weiteren Person Erbe geworden ist. Der M. ist Mitglied der Erbengemeinschaft. Veräußert der M. seinen Erbteil an einen Dritten, verliert er sein Vorkaufsrecht nach § 2034 I BGB. Lit.: Grashoff, F., Die Nachfolge von Miterben, 1997; Endriss, D., Der Miterbe als Nachlassgläubiger, 2003
Weitere Begriffe : Zusammenveranlagung | Aufsichtsrat, Arbeitnehmervertreter im | Erwachsener |
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