Miteigentumsquote

Bei einer Eigentumswohnung :

Die Miteigentumsquote beziehungsweise die Grösse der Miteigentumsanteile hat erhebliche Bedeutung für die Lasten des ganzen Grundstücks; danach wird in der Regel festgelegt, wie die laufenden Kosten (zum Beispiel Heizöl, Allgemeinstrom, Hausmeister) auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden.

Es sollte sich daher jeder, der am Kauf einer Eigentumswohnung interessiert ist, danach erkundigen, wie viele Miteigentumsanteile zu "seiner" Wohnung gehören.

Die Miteigentumsanteile werden bei der Umwandlung eines Anwesens in Eigentumswohnungen für jede Wohnung, meist in unterschiedlicher Höhe, festgelegt. In der Regel wird der Anteil pro Wohnung nach dem Verhältnis zwischen der Wohnfläche der Wohnung (Sondereigentum) und der Gesamtfläche des Hauses ermittelt und als Bruchteil angegeben, zum Beispiel 152/1000.

Je grösser der Miteigentumsanteil ist, desto mehr muss der Wohnungseigentümer von den laufenden Kosten bezahlen. Die laufenden Kosten werden in aller Regel nach den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Es kann jedoch auch eine andere Regelung in der Teilungserklärung festgehalten sein. Es gibt Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht nur Kosten und Lasten zu tragen haben, sondern auch Einnahmen erzielen. Dies kann beispielsweise durch die Vermietung von Geschäftsräumen der Fall sein. Die Einnahmen sind dann auch regelmässig entsprechend der Miteigentumsanteile den jeweiligen Wohnungseigentümern gutzuschreiben.

Die Miteigentumsquote ist auch wichtig für das Stimmverhalten in der Eigentümerversammlung, wenn die Gemeinschaft ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen gibt. Die Stimme eines Wohnungseigentümers, der eine grosse Miteigentumsquote in den Händen hält, zählt naturgemäss mehr. Es kann durchaus sein, dass ein Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer, der eine grosse Miteigentumsquote hat, die anderen Wohnungseigentümer majorisiert.

Schlussendlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 und 3 WEG die untrennbare Verbindung des Wohnungs- beziehungsweise Teileigentums mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück normiert. Das Sondereigentum kann ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil weder veräussert noch belastet werden.




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