Mittelbarer Schaden ein Nachteil, der erst durch ein weiteres, zum ersten Schadensereignis hinzutretendes Ereignis entstanden ist (z. B. der durch Steinwurf eingetretene Verlust einer Fensterscheibe ist unmittelbarer, das Faulen der Fussböden durch eindringende Feuchtigkeit m. Sch). Mittelbar verursachter Schaden ist, wenn er die Grenzen zumutbarer Haftung (adäquater Kausalzusammenhang, Adäquanztheorie) nicht überschreitet, zu ersetzen. Besonders wichtiger Fall: Entgangener Gewinn.
Weitere Begriffe : Auskunftspflicht (Selbstauskunft) | Hauptintervention | Anlageberater |
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