Mittelbarer Schaden

ein Nachteil, der erst durch ein weiteres, zum ersten Schadensereignis hinzutretendes Ereignis entstanden ist (z. B. der durch Steinwurf eingetretene Verlust einer Fensterscheibe ist unmittelbarer, das Faulen der Fussböden durch eindringende Feuchtigkeit m. Sch). Mittelbar verursachter Schaden ist, wenn er die Grenzen zumutbarer Haftung (adäquater Kausalzusammenhang, Adäquanztheorie) nicht überschreitet, zu ersetzen. Besonders wichtiger Fall: Entgangener Gewinn.

Schaden, mittelbarer

(mittelbar Geschädigter) Schadensersatz (1 a, b).




Vorheriger Fachbegriff: mittelbarer Besitz | Nächster Fachbegriff: mittelbarer Täter


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen