mittelbarer Täter

Der mittelbare Täter fungiert als so genannter Hintermann. Er begeht die Tat nicht selbst, sondern bedient sich zur Ausführung eines anderen als "Tatwerkzeug".
Dieser andere selbst ist strafrechtlich nicht verantwortlich, da er entweder nicht schuldfähig ist, wegen eines Irrtums straflos bleibt oder aus sonstigen Gründen für seine Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ein entsprechender Fall ist beispielsweise gegeben, wenn der mittelbare Täter ein zehnjähriges Kind zu einem Diebstahl veranlasst oder einen Geisteskranken zu einem Mord. Für diese Handlung wird der mittelbare Täter als Täter bestraft, obwohl er die Tat nicht selbst begangen hat.
Abgrenzung zur Anstiftung oder Beihilfe
Voraussetzung dafür, als mittelbarer Täter eingestuft zu werden, ist, dass der Betreffende sich bei der Tat der Tatsache bewusst war, dass der so genannte Vordermann strafrechtlich nicht voll verantwortlich ist. Andernfalls, wenn also das "Tatwerkzeug" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und der Hintermann das weiß, kommt grundsätzlich keine mittelbare Täterschaft, sondern allenfalls Anstiftung oder Beihilfe in Betracht.

Siehe auch Anstiftung, Beihilfe

jemand, der eine Straftat durch einen anderen (sein Tatwerkzeug) ausführen läßt, der selbst nicht strafbar ist (z.B. infolge Irrtums oder Schuldunfähigkeit). Der m.T. wird wie ein (unmittelbarer) Täter bestraft.

ist, wer mit Täterwillen eine Straftat ganz oder teilweise durch eine andere Person ausführen lasst. Das Werkzeug des mittelbaren T.s (Tatmittler) kann willenlos (z. B. bei Zurechnungsunfähigkeit) oder wissenlos (z.B. bei mangelndem Vorsatz) sein. Wer den Tatbestand eines Strafgesetzes selbst rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, ist i.d.R. m. T. Bei eigenhändigen Delikten (z.B. Falscheid, Blutschande) ist mittelbare Täterschaft ausgeschlossen, da der Handelnde nicht Täter sein kann. Sie kommt häufig vor, wenn sich der Tatmittler in einem Tatbestandsirrtum oder unvermeidbaren
Verbotsirrtum befindet und der mittelbare T. die falsche Vorstellung seines Werkzeugs ausnützt, Irrtum, Täter.

ist im Strafrecht derjenige, der sich zur Ausführung der Straftat eines anderen als seines Werkzeugs bedient (§ 25 StGB). Mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der die Tat Ausführende selbst strafrechtlich nicht verantwortlich ist (weil es an der Rechtswidrigkeit oder am Vorsatz mangelt oder weil ein Schuldausschliessungsgrund vorliegt), so wenn z. B. ein Geisteskranker zur Begehung einer Straftat veranlasst wird.

Täter, mittelbarer

Person, die gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB eine Straftat durch einen anderen begeht”. Form der Täterschaft, basierend auf dem Prinzip der Zurechnung fremden Handelns wegen überlegenen Wissens oder Willens (Täterschaft, Vorsatzdelikte). Voraussetzungen:
1) Der mittelbare Täter muss alle deliktsspezifischen äußeren und inneren Merkmale in seiner Person erfüllen, außer der Tathandlung selbst.
Handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt, ist mittelbare Täterschaft ausgeschlossen.
2) Es muss eine Tatausführung „durch einen anderen” vorliegen. Das verlangt:
a) einen aktiven Verursachungsbeitrag durch den Hintermann, zumeist durch Veranlassung der Tat, ausreichend ist aber auch deren bloße Förderung;
b) Tatherrschaft in Form einer Willensherrschaft als alleiniges Kriterium nach der Lit. oder als indirektes Beweiskriterium nach der Rspr., die u. a. anhand dessen den Täterwillen ermittelt. Die Willensherrschaft setzt psychologische oder normative Überlegenheit des Hintermannes im Verhältnis zum Tatmittler voraus, sodass sich das Gesamtgeschehen als Werk des Hintermannes darstellt. Fallgruppen:
— strafrechtlicher Verantwortungsmangel des Ausführenden fehlender Tatvorsatz, Rechtfertigung, Entschuldigung; aber auch Fälle des qualifikationslos-dolosen Werkzeug-Gehilfen oder des dolos-absichtslosen Werkzeug-Gehilfen;
— Korrespondierendes überlegenes Wissen oder überlegener Willen des Hintermannes;
— normatives Übergewicht des Hintermannes trotz strafrechtlicher Verantwortung des unmittelbar Handelnden, sog. Täter hinter dem Täter (str.); insbesondere durch Ausnutzung einer Organisationsherrschaft, Herbeiführung eines error in persona vel in obiecto beim Vordermann, Ausnutzung eines vermeidbaren Verbotsirrtums beim Vordermann.
3) Vorsatz bezüglich aller die mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. Umstritten ist, wie sich der Identitätsirrtum des Tatmittlers auf den Vorsatz des mittelbaren Täters auswirkt.
Rechtsfolge: Der mittelbare Täter wird so behandelt, als hätte er selbst die Tathandlung vorgenommen.
Probleme ergeben sich bei Nichtvollendung der Tat für die Strafbarkeit des mittelbaren Täters aus Versuch: Es geht zunächst darum, wann der Versuch für den Hintermann beginnt. Nach h. M. kann unmittelbares Ansetzen zum strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB bei Handeln durch einen anderen bereits dann vorliegen, wenn der Hintermann den Tatmittler zwecks sofortiger oder alsbaldiger Tatausführung aus seinem Einwirkungsbereich entlässt (str.). Spätestens mit konkreter Gefährdung des Rechtsguts aus der Sicht des Hintermannes hat der Versuch begonnen. Umstritten ist auch die Behandlung von vermeintlicher mittelbarer Täterschaft. Hier unterliegt der Tatveranlasser der Fehlvorstellung, eine Straftat durch einen als Werkzeug gesteuerten Menschen zu begehen, obwohl der Ausführende tatsächlich vollverantwortlich ist.
— Hat der Hintermann den vermeintlichen Tatmittler zwecks alsbaldiger Tatausführung aus seinem Einflussbereich entlassen, führt dieser die Tat aber nicht aus, so bestraft die Rspr. den Hintermann aus untauglichem Versuch in mittelbarer Täterschaft (problematisch, vgl. Mittäter).
— Führt der Vollverantwortliche die Tat aus, so kann nach h. M. kein vollendetes Delikt in mittelbarer Täterschaft angenommen werden, weil es an der dafür objektiv erforderlichen Tatherrschaft fehlt. Gegeben sein soll stattdessen Anstiftung gemäß § 26 StGB, weil der Teilnahmewillen als „Minus” im Willen zur eigenen (mittelbaren) Täterschaft enthalten sei, sog. Plus-Minus-Theorie.
Diese Lösung gilt jedoch nicht für die Sonderfälle des § 160 (Verleitung zur Falschaussage) und § 271 StGB (mittelbare
— > Falschbeurkundung). Hier ist der Strafrahmen für die „quasi-mittelbare Täterschaft” geringer als für die Anstiftung zu § 154 StGB (Meineid) oder zu § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt). Diese Vergünstigung darf in den Fällen der unerkannt bösgläubigen Aussageperson oder Urkundsperson nicht durch die vorgenannte Anstiftungslösung unterlaufen werden. Folglich ist in diesen Fällen aus §§160, 271 StGB zu bestrafen.
Rechtlich anerkannt ist auch die Verwirklichung eines Unrechtserfolges durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft, und zwar in folgenden Konstellationen:
* Der Garant, der über das Geschehen die Tatherrschaft besitzt - etwa als Inhaber einer Befehlsbefugnis -, ordnet an, dass eine ihm nachgeordnete Person den drohenden Unrechtserfolg nicht abwendet, oder er duldet wissentlich, dass die ihm nachgeordnete Person den Deliktserfolg aktiv herbeiführt.
Im Unterschied dazu liegt unmittelbare Begehungstäterschaft vor, wenn der Veranlasser nicht schon vorher die Wissensoder Willensherrschaft über den Unterlassenden hatte, sondern sie erst dadurch erlangt, dass er den Handlungswilligen durch Täuschung oder Zwang zum Unterlassen der Erfolgsabwendung bringt.
* Der Garant unterlässt wissentlich die ihm mögliche Einflussnahme auf den aktiv handelnden Tatmittler und ermöglicht auf diese Weise die Tatbegehung durch das menschliche Werkzeug (vgl. BGH NStZ 2003, 141).

ist, wer (als Hintermann) eine Straftat durch einen anderen (§ 25 I StGB; Tatmittler, Tatwerkzeug, Vordermann) ausführen lässt, der selbst nicht rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft (d. h. vorwerfbar) handelt und deshalb strafrechtlich nicht oder nicht in vollem Umfang verantwortlich ist. Der m. T. muss in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale verwirklichen und wissen, dass das Tatwerkzeug diese Merkmale nicht sämtlich erfüllt. Vom Grundsatz her kann also ein Hintermann nicht als m. T., sondern nur wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar sein, wenn der Vordermann voll verantwortlich ist. Beispiele: Der m. T. veranlasst einen Schuldunfähigen (Geisteskranken oder noch nicht 14-Jährigen) in Kenntnis dieses Umstandes zu einer Straftat oder nutzt einen Irrtum des anderen aus (er erwirkt z. B. bei einer Strafverfolgungsbehörde durch falsche Angaben die Festnahme eines Dritten; Fall der Benutzung eines sog. absichtslosen Werkzeuges); oder er veranlasst einen nicht rechtswidrig Handelnden zu einer Tat (z. B. durch Missbrauch seiner Befehlsgewalt; Gehorsamspflicht); s. a. BGH NJW 1989, 912 „Katzenkönigfall“. Ausnahmsweise kann nach der Rspr. (BGH NJW 1994, 2703) ein Hintermann auch bei voll verantwortlichem Vordermann m. T. (Täter hinter dem Täter) sein, wenn er durch staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen oder durch Befehlshierarchien bestimmte Rahmenbedingungen, insbes. die unbedingte Tatbereitschaft des Vordermannes, ausnutzt und den Erfolg als eigenen will. Dies kommt bei Missbrauch staatlicher Machtbefugnisse, mafiaähnlich organisierten Verbrechen und der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen in Betracht. Im Einzelnen ist die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft, Mittäterschaft und Teilnahme streitig. Bei sog. eigenhändigen Delikten und bei Sonderdelikten (z. B. echten Amtsdelikten, wenn dem Veranlasser die Sondereigenschaft fehlt) scheidet mittelbare Täterschaft aus. Der Veranlasser kann hier nur Anstifter sein.




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