Mitwirkung des Gefangenen

wird nach § 4 StVollzG zur Erreichung des Vollzugszieles vorausgesetzt. Hieraus ergibt sich aber weder eine Mitwirkungspflicht, noch ein Mitwirkungsanspruch des Gefangenen, sodass eine unmittelbare Sanktionierung einer Verweigerung nicht erfolgen kann.




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