Vollzugsziele

Angestrebtes Ergebnis durch Vollstreckung von Freiheitsstrafen. Die Vollzugsziele nach dem StVollzG sind in § 2 StVollzG legaldefiniert. Danach soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Nach Satz 2 soll auch die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten geschützt werden.
Primäres Vollzugsziel ist daher das der Resozialisierung, erst sekundär werden allgemeine Sicherheitserwägungen miteingebunden. Nach der Rechtsprechung sind neben den beiden normierten Vollzugszielen auch noch weitere zu berücksichtigen. Danach sind auch noch ein Schuldausgleich (arg. e. § 46 StGB) sowie die Verteidigung der Rechtsordnung zu berücksichtigen. Dem wird von der Literatur insbesondere entgegengehalten, dass das Schuldprinzip dem Vollzugsrecht fremd sei. Auch habe der Gesetzgeber sich bewusst für den Resozialisierungsgedanken und gegen noch weiter gehende Kriterien gewandt („reiner Sozialisationsvollzug”).
Das Ziel der Resozialisierung gilt auch für Gefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, da auch für sie die Chance bleiben muss, wieder in Freiheit zu gelangen, sodass sie in das Sozialisationskonzept integriert werden müssen.




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