Mitwirkungspflicht

(§ 242 BGB) ist die Verpflichtung jeder Partei eines Schuldverhältnisses, die Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung des Schuldverhältnisses erforderlich sind, herzustellen (z. B. Beschaffung einer behördlichen Genehmigung). Die M. lässt sich als (aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erfließender,) positiver Teil der Treupflicht der Parteien sehen. Sie ist Nebenleistungspflicht oder Verhaltenspflicht. Lit.: Grüner, G., Über den Missbrauch von Mitwirkungsrechten und die Mitwirkungspflichten des Verteidigers im Strafprozess, 2000

, Steuerrecht: § 90 AO begründet die allgemeine Pflicht des Steuerpflichtigen, bei der Ermittlung des für die Besteuerung entscheidungserheblichen und ermittlungsbedürftigen Sachverhaltes mitzuwirken. Er ist verpflichtet, die insoweit erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und die ihm bekannten Beweismittel zu benennen. Die jeweiligen Handlungs- oder Duldungspflichten werden in speziellen Vorschriften der AO oder in Regelungen in Einzelsteuergesetzen konkretisiert.




Vorheriger Fachbegriff: Mitwirkungsobliegenheit | Nächster Fachbegriff: Mitwirkungspflichten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen