Mitwirkungspflicht (§ 242 BGB) ist die Verpflichtung jeder Partei eines Schuldverhältnisses, die Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung des Schuldverhältnisses erforderlich sind, herzustellen (z. B. Beschaffung einer behördlichen Genehmigung). Die M. lässt sich als (aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erfließender,) positiver Teil der Treupflicht der Parteien sehen. Sie ist Nebenleistungspflicht oder Verhaltenspflicht. Lit.: Grüner, G., Über den Missbrauch von Mitwirkungsrechten und die Mitwirkungspflichten des Verteidigers im Strafprozess, 2000
Weitere Begriffe : Nichtigkeitssenat | Kopierrecht | Aktenlageentscheidung |
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