Mustermietvertrag
Im Mietrecht :
Der sog. „Mustermietvertrag" ist ein Formularvertrag und fällt als solcher unter die Vorschriften zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305ff. BGB). Verwendet der Vermieter bei der Vermietung seiner Wohnung ein übliches Vertragsformular, geht der Mieter gewisse Risiken ein. Um diese Risiken zu vermeiden, hat das Bundesjustizministerium in den 70er Jahren einen „Mustermietvertrag" erarbeitet. Dabei muss betont werden, dass dieses Vertragsmuster keinen amtlichen Charakter hat. Es handelt sich um einen unverbindlichen Vorschlag des Bundesjustizministeriums für die Vertragsgestaltung. Zu einer der ersten Entscheidungen des BGH zum Thema Schönheitsreparaturen hat der BGH den Mustertext aus dem „amtlichen" Mustervertrag als wirksame Formularklausel angesehen (BGH, Urteil v. 23.6.2004, Az.: VIII ZR 361/03).
Der Mustermietvertrag versucht die Interessen des Mieters und des Vermieters ausgewogen zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Mustermietvertrages insgesamt als in sich stimmig und einigermaßen gerecht anzusehen sind. Der Mustermietvertrag wird daher einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten Fällen standhalten. Bei der Verwendung eines Mustermietvertrages ist jedoch zu beachten, dass es sich um einen unvollständigen Vertrag handelt. Es reicht nicht aus, dass die jeweiligen Vertragsparteien nur noch unterzeichnen. Vielmehr sieht der Mustermietvertrag verschiedene alternative Regelungen vor, die den unterschiedlichsten Gegebenheiten und Interessenlagen Rechnung tragen sollen.
Beide Parteien müssen sich also im Klaren darüber sein, wie sie ihr neu zu beginnendes Mietverhältnis im Einzelnen gestalten wollen.
Oft scheuen die Mietparteien das aufwändige Ausfüllen eines Formularvertrages oder eines Mustermietvertrages. Diese Mühe und der Aufwand an Zeit sollten jedoch tunlichst investiert werden, denn der Zeitaufwand steht in keinem Verhältnis zu den späteren Vorteilen von eindeutigen Regelungen. Langwierige Prozesse kosten meist mehr Zeit und Mühe als das einmalige Ausfüllen eines auf lange Jahre angelegten Mietvertrages. Unklare und missverständliche Regelungen sollten möglichst vermieden werden.
Weitere Stichwörter:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Formularvertrag, Mietvertrag
Wohnraummietvertrag (1 a).
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