MutwilligkeitBegriff der Zivilprozessordnung: z. B. ist das Armenrecht nur zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, d. h. wenn eine verständige nicht arme Partei ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde, § 114 ZPO.
Weitere Begriffe : bundeseigen | Widerruf des Testaments | Operating-Leasing |
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