Mutwillenskosten

, Sozialrecht: Besondere Kostenregelung im Sozialgerichtsverfahren. Zwar ist das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit für die Versicherten und die Versorgungsempfänger grundsätzlich gerichtskostenfrei, § 183 SGG. Um einen Missbrauch dieser Gerichtskostenfreiheit so weit wie möglich einzuschränken, gibt § 192 SGG dem Gericht allerdings die Möglichkeit, diesen Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten (neuerdings Verschuldenskosten) der Gerichtshaltung aufzuerlegen. Voraussetzung ist, dass Gerichtshaltungskosten wie z. B. für das Fertigen eines Urteils, richterliche Arbeitszeit und Arbeitsaufwand des nichtrichterlichen Gerichtspersonals durch Neuterminierung oder Rechtsmissbrauch verursacht worden sind. Darüber hinaus muss, auch nach der Neufassung des seit 1.1. 2002 geltenden § 192 SGG, dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten die Erfolglosigkeit weiterer Prozessführung bekannt sein und entgegen besserer Einsicht die weitere Rechtsverfolgung gleichwohl begehrt werden. Nach der seit April 2008 anzuwendenden Neufassung durch das 8. SGG-Änderungsgesetz kann das Gericht auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens entweder schriftlich oder in einem Termin hinweisen. Entscheidend ist, dass der Beteiligte oder der Bevollmächtigte die Aussichtslosigkeit kennt und auf die Kostenfolge hingewiesen wird. Das Verhalten des Bevollmächtigten muss sich der Beteiligte dabei zurechnen lassen, § 192 Abs. 1 S. 2 SGG. Es handelt sich nicht um eine Strafmaßnahme, sondern um Ersatz der Kosten für unnötig verursachten gerichtlichen Aufwand. Für die Höhe der verursachten Kosten gilt aufgrund des Verweis in § 192 Abs. 1 S.3 SGG auf die ebenfalls neu geregelte Vorschrift über die Pauschalgebühren der Sozialleistungsträger gern. § 184 SGG für jede Instanz ein konkreter Gebührenrahmen, als Regelsatz beim Sozialgericht 150 €, beim Landessozialgericht 225 € und beim Bundessozialgericht 300 €. Im Übrigen entfällt auch durch Rechtsmitteleinlegung nicht ohne weiteres die Mutwillenskostenverhängung; vgl. § 192 Abs. 3 S. 2 SGG.




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