Nach-Sicht-Wechselder auf eine bestimmte Zeit nach Vorlegung ausgestellte Wechsel, Art. 35 Wechselgesetz. Der N.-S.-W. ist nicht schon bei Vorlage, sondern erst zum angegebenen Zeitpunkt fällig, muss aber dem Bezogenen binnen eines Jahres nach Ausstellung zur Annahme vorgewiesen werden. a. Sicht-Wechsel, Verfall.
Weitere Begriffe : Presseinhaltsdelikte | Versehrtenleibesübung | Landwirtschaftssachen |
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