Wechselgesetzist das das Recht des Wechsels regelnde Gesetz. Dieses befasst sich in erster Linie mit dem gezogenen Wechsel (Tratte) und behandelt dessen Ausstellung (durch den Aussteller) und Form, (seine Begebung an den Nehmer,) seine Übertragung (vom Indossanten an den Indossatar) durch Indossament, seine Annahme durch den Bezogenen, seinen Verfall (Fälligkeit), seine Einlösung (Zahlung) sowie den Rückgriff mangels Annahme (seitens des Bezogenen) und mangels Zahlung (des Bezogenen). Es beruht auf internationalen Vereinbarungen. Lit.: Bülow, P., Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 4. A. 2004
Weitere Begriffe : Ordnungen | Minderleistungsfähigkeit | Schwarzhören und -sehen |
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