nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Zwischen Grundstücksnachbarn bestehende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (BGH NJW 1991, 2826, 2827). Nach herrschender Meinung begründet das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn, denn es beschränkt als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§242 BGB) nur die Rechtsausübung im bestimmten Umfang. Es reicht aber als Grundlage für selbstständige Rechte und Pflichten nicht aus. Die das nachbarschaftliche Verhältnis regelnden Bestimmungen der §§ 906 ff. BGB bilden ebenfalls nur eine Schranke in der Rechtsausübung, die dem jeweiligen Nachbarn auferlegt wird und die bei einem Personenwechsel den neuen Nachbarn trifft. Es handelt sich um eine allgemeine, an die Tatsache der Nachbarschaft gebundene Pflicht. Eine solche Pflicht begründet ebenso wie die allgemeine Schadensabwendungspflicht noch kein gesetzliches Schuldverhältnis.




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