Nachbarschützendnennt man Rechtsvorschriften (vor allem des Baurechts), die in erster Linie im Interesse des Nachbarn und nicht der Allgemeinheit erlassen sind (z. B. Vorschriften über den Grenzabstand von Gebäuden): Sie dienen zwar auch dem öffentl. Interesse (Brandschutz, Zufahrt in Notfällen), vorwiegend aber den Interessen der Nachbarn (Belüftung, Besonnung, Ruhe). Die Verletzung n. Rechte macht den Nachbarn zum „Betroffenen“ und eröffnet ihm damit den Verwaltungsrechtsweg (§ 42 II VwGO). Die Berufung auf Vorschriften, die nur dem öffentlichen Interesse dienen (auch wenn ihr „Reflex“ dem einzelnen nützen mag), genügt hierfür nicht. Die Frage, ob eine Bestimmung n. ist, ist oft schwierig zu entscheiden. Die Rspr. arbeitet auch oft damit, dass ein Bauvorhaben auf schützenswerte Interessen des Nachbarn Rücksicht nehmen müsse; auch dies kann im Einzelfall sehr problematisch sein.
Weitere Begriffe : Personenbeförderungsrecht | Kompositionensystem | Misstrauensvotum, konstruktives |
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