Nachrichtendienste

Geheimdienst

1.
N. sind in D das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst. Die N. arbeiten mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Die N. sind organisatorisch kein Teil der Polizei und haben auch keine polizeilichen Befugnisse. Die N. handeln vielmehr im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr. N. handeln nicht mit dem Ziel, das ihre Erkenntnisse in Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung (Strafprozess) umgesetzt werden. Die N. haben daher nicht die typischen polizeilichen Befugnisse. Die Polizei tritt dem Bürger grundsätzlich offen und nur ausnahmsweise verdeckt gegenüber, die N. arbeiten grundsätzlich verdeckt und nur ausnahmsweise offen.

2.
Nach dem G über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (KontrollgremiumG; PKGrG) v. 29. 9. 2009 (BGBl. I 2346) m. Änd., unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes einer Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Sie hat dieses über die allgemeine Tätigkeit der N. und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Bundesregierung hat dem Kontrollgremium auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der N. zugeben, die Anhörung von Mitarbeitern der N. zu gestatten und Besuche bei den N. zu ermöglichen. Die Mitglieder des Kontrollgremiums werden vom Bundestag gewählt, der auch Zusammensetzung und Arbeitsweise bestimmt.




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