Nachtat
straflose, straflose Nachtat.
ist die in Bezug auf eine andere Tat nachfolgende - und damit an sich von dieser getrennte - Tat. Mitbestrafte N. ist die Tat, die sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den schon angerichteten Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt (z. B. Dieb beschädigt die gestohlene Sache, Unterschlagender eines Schecks löst den Scheck in Bargeld ein). Sie ist ein Fall der Konsumtion und damit der Konkurrenz. Lit.: Höper, /., Die mitbestrafte Vor- und Nachtat, Diss. jur. Kiel 1997; Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 482
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