Konsumtion (Verbrauch) ist der Fall der •Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz), der vorliegt, wenn ein Tatbestand in einem anderen Tatbestand zwar nicht notwendig enthalten ist, die eine Tat aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammentrifft, so dass ihr Unrechtsgehalt und ihr Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird. Unterschieden werden dabei mitbestrafte (straflose) Nachtat (z.B. Betrug mit anschließender Unterschlagung, Diebstahl mit nachfolgender Sachbeschädigung) und typische Begleittat (z.B. Einbruchsdiebstahl [§ 243 I S. 2 Nr. 1 StGB] und Hausfriedensbruch [§ 123 StGB] sowie Sachbeschädigung [§ 303 StGB]). Lit.: Krauss, D., Zum Begriff der straflosen Nachtat, GA 1965, 173; Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 482
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