Konsumtion

(Verbrauch) ist der Fall der •Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz), der vorliegt, wenn ein Tatbestand in einem anderen Tatbestand zwar nicht notwendig enthalten ist, die eine Tat aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammentrifft, so dass ihr Unrechtsgehalt und ihr Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird. Unterschieden werden dabei mitbestrafte (straflose) Nachtat (z.B. Betrug mit anschließender Unterschlagung, Diebstahl mit nachfolgender Sachbeschädigung) und typische Begleittat (z.B. Einbruchsdiebstahl [§ 243 I S. 2 Nr. 1 StGB] und Hausfriedensbruch [§ 123 StGB] sowie Sachbeschädigung [§ 303 StGB]). Lit.: Krauss, D., Zum Begriff der straflosen Nachtat, GA 1965, 173; Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 482

Begriff aus der Lehre der strafrechtlichen Konkurrenzen und Unterfall der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit. Konsumtion ist dann zu bejahen, wenn weder Spezialität noch Subsidiarität vorliegt, jedoch ein bestimmtes Strafgesetz trotz an sich anderer Schutzrichtung neben einem anderen Strafgesetz üblicherweise mitverwirklicht ist, und wenn mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz auch die andere Gesetzesverletzung mit-abgegolten ist, ohne dass ein besonderes Klarstellungsbedürfnis für den Schuldspruch besteht. Es handelt sich also um die sog. Inhbestrafte Begleittat.
Der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, §248b StGB, beinhaltet in der Regel Diebstahl oder Unterschlagung am Benzin; es werden jedoch die §§242, 246 StGB — trotz ihrer höheren Strafandrohung — insoweit von §248b StGB konsumiert.

Konkurrenz von Straftaten.




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