Narkoanalyse

Befragung eines Patienten nach einer Kurznarkose. Die Psychiatrie bedient sich dieses Verfahrens versuchsweise zur Diagnose, wobei der Arzt der Zustimmung des Patienten bedarf. Als Vernehmungsmethode ist die N. im Strafverfahren, auch mit Einwilligung des zu Befragenden, unzulässig, da die Freiheit der Willensbildung und -betätigung der Person beeinträchtigt wird, § 136aStPO. Siehe auch Wahrheitsdroge.

ist die Befragung eines Patienten oder - im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - eines zu Vernehmenden unter dem Einfluss der Injektion eines enthemmenden Narkotikums (Evipan, Pervitin o. dgl.; sog. Wahrheitsserum). Wird die N. zu Heilzwecken angewendet, um bestimmte Erlebnisse des Patienten als Ausgangspunkt der Behandlung zu erfragen, so bedarf sie als körperlicher Eingriff gleichwohl der Einwilligung des Betroffenen. Im Strafverfahren ist die Anwendung der N. gegenüber Beschuldigten oder Zeugen durch §§ 136 a, 69 III StPO untersagt, weil sie die Willensentschließung und -betätigung unzulässig beeinträchtigt. Entgegen dem Verbot gewonnene Aussagen dürfen auch mit der zum Zwecke seiner Entlastung erteilten Zustimmung des Betroffenen nicht verwertet werden. S. a. Vernehmungen im Strafverfahren, Beweisverbot, Lügendetektor.




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