Nationalversammlung

verfassunggebende Volksvertretung.

ist im Verfassungsrecht die die Nation vertretende Versammlung aus besonderem Anlass. In der deutschen Rechtsgeschichte sind als N. bekannt die Frankfurter N. (1848) und die Weimarer N. (1919), die sich als verfassungsgebende Versammlungen verstanden. In Frankreich ist N. das Parlament. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Best, H./Weege, W., Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung, 1996

In der deutschen Geschichte wurden als N. besondere Vertretungskörperschaften der gesamten Nation bezeichnet, die eigens zum Zwecke des Erlasses grundlegender Gesetze - insbes. von Verfassungswerken - einberufen worden waren; so z. B. die in der Frankfurter Paulskirche 1848 zusammengetretene N. (Deutscher Bund), ferner die N. in Weimar, welche die Reichsverfassung von 1919 verabschiedete. In Frankreich ist die N. das gesetzgebende Parlament.




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